Sprengstoff - Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Sprengstoffgesetz beantragen
Sprengstoff - Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Sprengstoffgesetz beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenUnbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, nichtgewerblich
Leistungsbeschreibung
Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen.
Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie auf Antrag.
Zuständige Stelle
Zuständig sind in Mecklenburg-Vorpommern die Ordnungsämter (Waffen- und Sprengstoffbehörde) der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- persönliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
- Zuverlässigkeit
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis / Reisepass
- Lehrgangsbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Für die Landeshauptstadt Schwerin werden Gebühren in Höhe von 80,00 Euro fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang zu stellen.