Schlichtung - Schlichtung zur Beilegung von Streitigkeiten mit Versicherungsunternehmen
Schlichtung - Schlichtung zur Beilegung von Streitigkeiten mit Versicherungsunternehmen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Mit privaten Versicherungsunternehmen (in Abgrenzung zu Sozialversicherungen, wie der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung) kommen Leistungsbeziehungen durch den Abschluss von Verträgen zustande. In Versicherungsverträgen übernimmt der Versicherer ein Risiko gegen Prämien- bzw. Beitragszahlung. Das Prinzip der Versicherung beruht darauf, dass Versicherer möglichst viele ähnliche Verträge abschließen. Durch die Summe der eingesammelten Beiträge und die Bündelung von Risiken werden auch große Schäden tragbar. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich unter anderem nach der statistischen Wahrscheinlichkeit von Schadeneintritten.
Es steht den Beteiligten grundsätzlich frei, ob sie einen Vertrag abschließen. Dies entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. In wenigen Bereichen herrscht eine Annahmepflicht (Kontrahierungszwang) für den Versicherer. Dies ist zum Beispiel bei der Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall.
Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Seine Aufgabe besteht darin, Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten beizulegen. Der Versicherungsombudsmann arbeitet für Verbraucher kostenfrei, überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers, kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten und erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung.
Verfahrensablauf
Ihre Beschwerde muss etwa folgende Angaben enthalten:
- Ihre Personalien als Versicherungsnehmerin oder als Versicherungsnehmer und die einer weiteren versicherten Person, wenn diese betroffen ist
- Name des Versicherungsunternehmens, Versicherungsschein- oder Schadennummer (wenn sich diese nicht aus den beigelegten Unterlagen ergeben)
- Angabe, was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen möchten (zum Beispiel Zahlung eines bestimmten Betrags, Auflösung des Vertrags)
- kurze Beschreibung des Sachverhalts (wenn sich dieser nicht aus den beigelegten Unterlagen ergibt)
Wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen, prüft die Verbraucherschlichtungsstelle Ihren Anspruch und holt in der Regel eine Stellungnahme beim beteiligten Versicherungsunternehmen ein.
Hinweis: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbraucherschlichtungsstelle ermitteln den Sachverhalt von sich aus und bitten Sie gegebenenfalls um Ergänzungen. Sie selbst benötigen keine Fach- oder Rechtskenntnisse. Sie können sich aber beispielsweise auch beim Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle auf eigene Kosten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Das Beschwerdeverfahren kann zum Beispiel mit einer Entscheidung oder einer Empfehlung des Ombudsmanns enden.
Bei Beschwerden über Versicherungsvermittler gilt etwas anderes. Informieren Sie sich dazu auf der Internetseite des Versicherungsombudsmanns.
Sind Sie als Verbraucherin oder Verbraucher mit der Entscheidung des Ombudsmanns nicht einverstanden, bleibt Ihnen der Weg zu einem ordentlichen Gericht offen.
Voraussetzungen
Die wichtigsten Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind:
- Sie sind Verbraucherin oder Verbraucher.
- Die Versicherung, gegen die Sie sich wenden, beteiligt sich an den Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns.
- Gegenstand der Beschwerde ist ein eigener Anspruch aus dem Versicherungsvertrag.
- Sie haben sich wegen dem Beschwerdegegenstand nicht bereits an eine andere Stelle gewandt.
- Der Beschwerdegegenstand ist nicht schon durch eine andere Stelle abschließend behandelt worden.
- Sie haben bereits Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer erfolglos geltend gemacht und ihm sechs Wochen Zeit gegeben, über den Anspruch abschließend zu entscheiden.
Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Verjährung der mit der Beschwerde betroffenen möglichen Ansprüche gehemmt. Ist Ihr Anspruch verjährt und der Versicherer beruft sich auf diese Verjährung, kann kein Verfahren vor dem Ombudsmann stattfinden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopien des Schriftwechsels, der für die Beschwerde wichtig ist (vor allem die Schreiben, in denen der Versicherer seine Entscheidung erläutert)
- wenn Sie sich in dem Verfahren vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person
Welche Gebühren fallen an?
keine Verfahrenskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher
Hinweis: Eigene Kosten müssen Sie selbst tragen; zum Beispiel für Kopien, Porto, Telefonate und Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Bearbeitungsdauer
Die meisten Beschwerdeverfahren dauern ungefähr drei Monate, in einzelnen schwierigen Fällen auch länger.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- am Schlichtungsverfahren beteiligte Versicherungen
- Beschwerdeformular
- Formular für die Vollmacht
- Schlichtungsverfahren (gegen Versicherungen beziehungsweise Versicherungsvermittler)
Hinweise / Besonderheiten
Für Schlichtungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann, die sich gegen Versicherungsvermittler richten, gelten andere Bestimmungen und Voraussetzungen sowie eine andere Verfahrensordnung. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Versicherungsombudsmanns.
Gegenstand der Beschwerde dürfen keine Ansprüche aus einem Kranken-, Pflege- oder Kreditversicherungsvertrag sein. Bei Beschwerden mit Bezug auf private Kranken- und Pflegeversicherungen ist der "Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung" zuständig.