Leistungsbeschreibung


Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Eine Befreiung von der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Schwerin ist möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Befreiung wird  auf Antrag gewährt für:

  • Blindenhunde
  • Hunde von schwerbehinderten Menschen
  • Diensthunde
  • Sanitäts- und Rettungshunde
  • Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden
  • Hunde, die von Berufsjägern oder Berufsjägerinnen zur Ausübung der Jagd benötigt werden

An wen muss ich mich wenden?


Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z. B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

Welche Gebühren fallen an?


Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Es fallen keine Gebühren an

Welche Fristen muss ich beachten?


Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Der Antrag auf Steuervergünstigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

Rechtsgrundlage


örtliche Satzungen

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Kontakt
Team Abgaben
Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter/in Frau Sarah Lübeck
  • Sachbearbeiter/in Frau Nicole Klesper
  • Sachbearbeiter/in Herr Thomas Marschollek
  • Sachbearbeiter/in Frau Dagmar Becker-Schröder