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Schutz einer Marke eintragen lassen


Leistungsbeschreibung

Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können beispielsweise Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben, Bewegungen, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge sein.

Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer Marke in das Register des DPMA. Dafür müssen Sie die Marke anmelden. Markenschutz kann aber auch entstehen, wenn ein Zeichen im Geschäftsverkehr intensiv genutzt wird oder allgemein bekannt ist. Vom Schutz ausgeschlossen sind aber Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder solche, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben (zum Beispiel das Wort "Äpfel" für die Ware "Obst").

Neben der klassischen Individualmarke gibt es zwei besondere Markenkategorien: Die Kollektiv- und die Gewährleistungsmarke.

  • Im Unterschied zur klassischen Marke, die Waren und Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen von denen anderer Unternehmen unterscheidet (Individualmarke), weist eine Kollektivmarke auf die Herkunft eines Produktes aus einem Verband hin. Sie wird dementsprechend von den Verbandsmitgliedern genutzt. Inhaber der Kollektivmarke ist der jeweilige rechtsfähige Verband.
  • Gewährleistungsmarken dienen dazu, auf bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen hinzuweisen. Sie können ebenfalls von mehreren Unternehmen genutzt werden. Inhaber der Gewährleistungsmarke kann jede natürliche oder juristische Person sein, die selbst nicht Hersteller oder Händler der Waren beziehungsweise Anbieter der Dienstleistungen ist. 

Die jeweiligen Benutzungsbedingungen werden in einer Kollektiv- beziehungsweise Gewährleistungsmarkensatzung niedergelegt.

Als Kollektiv- und Gewährleistungsmarken können sämtliche oben genannten Markenformen angemeldet werden. Wenn Sie eine Marke eintragen lassen, erwerben Sie das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Sie können diese Marke jederzeit verkaufen, veräußern oder ein Nutzungsrecht, eine sogenannte Markenlizenz, an Ihrer Marke einräumen.

Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Sie wird aber aus dem Register gelöscht, wenn Sie die Verlängerungsgebühr nicht mehr zahlen, die nach jeweils 10 Jahren fällig wird.

Wenn Sie ein Schutzrecht anmelden wollen, können Sie das selbst tun. Sie können sich aber auch von einem Patent- oder Rechtsanwalt helfen lassen. Wohnen Sie außerhalb Deutschlands und haben weder Sitz noch Niederlassung hier, müssen Sie sich von einem in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen.

Hinweis: Das DPMA überprüft Ihre Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse. Es prüft jedoch nicht, ob Ihre Marke Schutzrechte Dritter verletzt und in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Sie sollten deshalb vor der Markenanmeldung recherchieren, ob die gewünschte Marke Rechte Dritter verletzt. Ansonsten könnte es sein, dass gegen Ihre Marke Widerspruch vor dem DPMA erhoben wird und diese eventuell zu löschen ist. Zudem kann gegen Ihre Marke mit Abmahnung oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden.

Die Eintragung einer Marke können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen: Wenn Sie die Eintragung schriftlich beantragen möchten:

  • Laden Sie das Formular online herunter, drucken und füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein
  • Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen.
  • Zahlen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung.
  • Das DPMA prüft dann, ob Ihre Marke eingetragen werden kann.
  • Eventuell werden Sie zu einer Stellungnahme und zur Vervollständigung der Anmeldung aufgefordert.
  • Sind sämtliche Voraussetzungen gegeben, wird die Marke eingetragen und Sie erhalten die Eintragungsurkunde mit dem dazugehörigen Registerauszug.
  • Mit dem Tag der Eintragung entsteht der Markenschutz.
  • Die Eintragung wird zusätzlich im amtlichen elektronischen Markenblatt veröffentlicht.
  • Der Markenschutz endet 10 Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Sie können das Schutzrecht gegen eine Gebühr beliebig oft um 10 Jahre verlängern.
  • Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass Ihrer Anmeldung Eintragungshindernisse entgegenstehen, erhalten Sie eine schriftliche Beanstandung. Können diese Bedenken nach Prüfung Ihrer Stellungnahme nicht fallengelassen werden, wird die Anmeldung mit einem Beschluss (gegebenenfalls teilweise) zurückgewiesen. Diese Entscheidung können Sie nochmals mit einem kostenpflichtigen Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren überprüfen lassen.

Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:

  • Sie können Ihren Antrag über den Dienst "DPMAdirektWeb" stellen, er ist dann ohne Unterschrift und ohne elektronische Signatur gültig. Sie werden in wenigen Schritten durch die Anwendung geführt.
  • Wenn Sie Ihren Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen möchten, können Sie dafür den kostenlosen Dienst "DPMAdirektPro" nutzen.
  • Sie brauchen dafür
    • eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser,
    • die Anmelde-Software "DPMAdirektPro", um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können.
  • Überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr
  • Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen.

Das DPMA prüft dann, ob Ihre Marke eingetragen werden kann.

  • Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben und Farbzusammenstellungen, Bewegungen, Hologramme, Multimediazeichen, Klänge und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.
  • Für die Eintragung der Marke bestehen keine absoluten Schutzhindernisse wie unter anderem:
    • fehlende Unterscheidungskraft,
    • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben,
    • eine ersichtliche Irreführungsgefahr,
    • ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder
    • ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie einen in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt als Vertreter.
  • Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen
  • Markendarstellung sowie Angaben zur Markenform
  • Verzeichnis der Waren beziehungsweise Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird
  • Gebühr für elektronische Anmeldung für bis zu 3 Klassen: EUR 290,00
  • Gebühr für Anmeldung in Papierform für bis zu 3 Klassen: EUR 300,00
  • Gebühr für jede weitere Klasse (Klassengebühr): EUR 100,00
  • Gebühr für den Antrag auf beschleunigte Prüfung: EUR 200,00
  • Anmeldegebühr für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke: EUR 900,00
  • Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen: EUR 750,00
  • Verlängerungsgebühr Kollektiv- und Gewährleistungsmarke: EUR 1800,00
  • Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse): EUR 260,00
  • Widerspruchsverfahren, Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen: EUR 250,00
  • Widerspruchsverfahren, Gebühr für jedes weitere Widerspruchszeichen: EUR 50,00
  • Zahlung der Anmeldegebühr und eventuell Klassengebühren: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Anmeldung
  • Zahlung der Gebühr für beschleunigte Prüfung: innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung des Antrags
  • Widerspruch gegen Eintragung: innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung
  • Zahlung der Verlängerungsgebühr: mit Beginn des 11. Schutzjahrs

4 Monate

bei Antrag auf beschleunigte Prüfung: Anmeldung wird vorrangig berücksichtigt, gegebenenfalls Eintragung nach wenigen Werktagen, grundsätzlich spätestens jedoch 6 Monate nach der Anmeldung