Familienkasse - Kindergeld ab Geburt beantragen
Familienkasse - Kindergeld ab Geburt beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie Kinder haben oder Kinder in Ihren Haushalt aufgenommen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld erhalten. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus besteht Anspruch auf Kindergeld nur unter besonderen Voraussetzungen.
Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld darüber hinaus geht, dient es der Förderung der Familien.
Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt nachträglich, ob durch die Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder abgezogen und das zustehende Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.
Ausführliche Informationen zum Thema "Kindergeld" finden Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) unter "Informationen für Kindergeldberechtigte".
Auch die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihren Internetseiten Informationen zum Thema "Kindergeld" bereit. Bitte beachten Sie dort besonders auch die Merkblätter zum Kindergeld.
Verfahrensablauf
Das Kindergeld wird nur auf Antrag festgesetzt (schriftlich oder online).
Bitte benutzen Sie zur schriftlichen Antragstellung die Vordrucke, die bei der Familienkasse erhältlich sind.
Die Antragsformulare sowie zahlreiche Bescheinigungs-Vordrucke stehen auch auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zum Download zur Verfügung.
Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:
ab 01.01.2018 |
ab 01.07.2019 |
|
1. und 2. Kind |
194 Euro |
204 Euro |
3. Kind |
200 Euro |
210 Euro |
ab 4. Kind |
225 Euro |
235 Euro |
Das Kindergeld wird grundsätzlich von der zuständigen Familienkasse monatlich auf Ihr Konto überwiesen.
Voraussetzungen
Grundsätzlich können Sie Kindergeld erhalten, wenn Sie
- in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder),
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben,
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kinder unter 18 Jahren:
- Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben
- Lebensbescheinigung der Meldebehörde für außerhalb Ihres Haushalts lebende Kinder
- Geburtsbescheinigung oder Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin Ihr Wohnort angegeben ist
- Kinder über 18 Jahren:
je nach Fall müssen zusätzlich z.B. eine Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulbescheinigung und Nachweise über das Einkommen des Kindes vorgelegt werden - behinderte Kinder:
Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid nach § 69 SGB IX bzw. Ausdruck der elektronisch übermittelten Bescheinigung oder Rentenbescheid
Näheres dazu finden Sie in den Merkblättern zum Kindergeld des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Welche Gebühren fallen an?
Die Beantragung beziehungsweise die Festsetzung des Kindergeldes ist kostenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Rechtsgrundlage
- § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Anspruchsberechtigte)
- § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Kinder)
- § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Höhe des Kindergeldes)
- § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) (Anspruchsberechtigte)
- § 63 Einkommensteuergesetz (EStG) (Kinder)
- § 66 Einkommensteuergesetz (EStG) (Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum)
- § 67 Einkommensteuergesetz (EStG) (Antrag)
- § 70 Einkommensteuergesetz (EStG) (Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes)
- § 9 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Antrag)
Hinweise / Besonderheiten
Auskünfte zum Kindergeld erteilt die oben genannte zuständige Familienkasse. Fragen beantwortet aber auch das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Zusätzlich kann ein Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die mit ihren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer minderjährigen Kinder zu decken. Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe beziehungsweise auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Empfänger von Arbeitslosengeld II - steht der Kinderzuschlag nicht zu.
Ausführliche Informationen zum Thema "Kinderzuschlag" finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit.