BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Bauantrag - Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen


Leistungsbeschreibung

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude, für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, für Nebengebäude und für Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben und für Mobilställe. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die bauaufsichtliche Prüfung auf bestimmte Vorschriften beschränkt. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft aber, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und Abständsflächen und Abstände nach § 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern eingehalten werden. Die Behörde entscheidet auch über Abweichungen nach § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und über andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit diese durch eine Baugenehmigung entfallen.

Die Beschränkung des Prüfprogrammes führt dazu, dass die Bauherren und die am Bau Beteiligten die Verantwortung dafür tragen, dass ihr Bauvorhaben auch die nicht geprüften Vorschriften einhält.

Spezielle Hinweise

Zuständige Ansprechpartner für die Stadtteile:

Frau Menzel
Telefon: 0385 545-2500
E-Mail: kmenzel@schwerin.de
Stadtteile: Lewenberg, Warnitz, Göhrener Tannen, Friedrichstal, Sacktannen

Frau Börger
Telefon: 0385 545-2553
E-Mail: aboerger@schwerin.de
Stadtteile: Medewege, Neumühle, Wickendorf, Lankow

Frau Wöstenberg
Telefon: 0385 545-2552
E-Mail: awoestenberg@schwerin.de
Stadtteile: Krebsförden, Görries, Wüstmark

Frau Henneberg
Telefon: 0385 545-2563
E-Mail: khenneberg@schwerin.de
Stadtteile: Zippendorf, Großer Dreesch, Gartenstadt, Neu Zippendorf, Feldstadt

Frau Peters
Telefon: 0385 545-2556
E-Mail: apeters@schwerin.de
Stadtteile: Ostorf, Weststadt, Schelfstadt, Paulstadt

Frau Neetzow
Telefon: 0385 545-2566
E-Mail: aneetzow@schwerin.de
Stadtteile: Altstadt, Mueß, Werdervorstadt, Schelfwerder, Mueßer Holz

Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft den Bauantrag und trifft die Entscheidung. Sie beteiligt zuvor die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.

Spezielle Hinweise

Seit dem 13. Dezember 2022 nimmt die Landeshauptstadt Schwerin nur noch digitale Anträge (über das Schweriner Serviceportal) nach BauVorlVO M-V entgegen.

Untere Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Der Bauantrag ist unter Verwendung des öffentlich bekannt gemachten Bauformulars:

„Bauantrag/Bauantrag im vereinfachten Verfahren/Antrag auf Vorbescheid/Vorlage in der Genehmigungsfreistellung“

zu stellen.

Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V.

  • mindestens 60,00 EUR
  • Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Bauantrags; Details siehe Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern.
Spezielle Hinweise

Gebühren nach der Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V.
Die Höhe der Gebühren richtet sich hierbei nach:

  • der Art des zu errichtenden Vorhabens
  • dem Brutto-Rauminhalt des zu errichtenden Vorhabens
  • einem rechnerisch ermittelten Bauwert (nicht nach den individuellen Baukosten)

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung beträgt drei Jahre. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Auf Antrag kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Bauantrages muss die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag entscheiden. Die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern, wenn das nach dem Baugesetzbuch erforderliche Einvernehmen ersetzt werden soll oder Verbände beteiligt werden müssen.

Spezielle Hinweise

Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden, sonst gilt die Baugenehmigung als erteilt. Dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb der Frist mitteilt, dass die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat und dieses ersetzt werden soll. Die Frist von drei Monaten gilt ebenfalls nicht, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verbände beteiligt werden müssen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängern.

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

05.08.2019