Leistungsbeschreibung

  • Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich nicht zwingend einen neuen Führerschein ausstellen lassen. Sofern der alte Name nicht mehr im Personalausweis ersichtlich ist, muss jedoch der Führerschein geändert werden. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein. Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
  • Wenn Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist (Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust), benötigen Sie einen neuen Führerschein, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Diebstahl, Verlust, Unleserlichkeit:

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei).
  • ggf. Abgabe  einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheines
  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
  • ggf. aktuelle Meldebescheinigung – bei Vorlage eines Reisepasses
  • ggf. Diebstahlsanzeige der Polizei

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung eines Kartenführerscheins oder der Umtausch in einen solchen sind kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Kostenhöhe erteilt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Zusendung des Kartenführerscheins, seine Expressbestellung oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten, sind aber ebenfalls von den Antragstellern zu tragen.

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

Geb.-Nr.

 

126.2 Meldung an das ZFER (Zentrales Fahrerlaubnisregister) ohne Probe

145. Auskunft aus dem Fahreignungsregister

202.4 als Ersatz

          VNF/Direktversand

 1,00 EUR

 3,30 EUR

30,00 EUR

  5,00 EUR

Gesamt

39,30 EUR

 

 
Bei Verlust/Diebstahl ist neben dem Ersatz des Dokumentes unteranderem eine Eidesstattliche Versicherung notwendig.

Geb.-Nr.

 

Ersatz des Dokumentes (Gesamt)

256.1 Eidesstattliche Versicherung

39,30 EUR

30,70 EUR

Gesamt

70,00 EUR

Bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige (muss erkennbar sein, dass der Führerschein gestohlen wurde) wird auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet

(Gesamt: 39,30 EUR).

Ersatz allgemein

  • Namensänderung, unbrauchbar usw.

Geb.-Nr.

 

126.2 Meldung an das ZFER (Zentrales Fahrerlaubnisregister) ohne Probe

202.4 als Ersatz

          VNF/Direktversand

  1,00 EUR

30,00 EUR

  5,00 EUR

Gesamt

36,00 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage

§ 25 Abs. 4 und 5 FeV;

§ 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

Bemerkungen

Nicht vorgeschrieben ist die Ausstellung eines neuen Führerscheins bei Änderung des Namens. Gleichwohl wird in einem solchen Fall empfohlen, sich einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen.

Wer den Verlust eines Führerscheins nicht unverzüglich anzeigt und ein Ersatzdokument beantragt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


Ansprechpartner

  • 115 Behördenrufnummer