Leistungsbeschreibung


Elterngeld ist eine einkommensbezogene Leistung des Bundes für Sie als Eltern und ersetzt ab 1. Januar 2007 das Bundeserziehungsgeld. Sie erhalten den Zuschuss während der ersten zwölf Monate nach der Geburt Ihres Kindes. Wenn Sie sich die Elternzeit mit Ihrem Partner teilen, wird Ihnen das Elterngeld für weitere zwei Monate bewilligt. Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben, können es 14 Monate lang in Anspruch nehmen.

ElterngeldPlus ermöglicht Eltern länger Elterngeld in Anspruch zu nehmen; doppelt so lange aber in maximal halber Höhe. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Eltern können zudem einen Partnerschaftsbonus erhalten: vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Das Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der für die Kinderbetreuung entweder ganz zu Hause bleibt oder der seine Arbeitszeit reduziert.
Das Elterngeld ist steuerfrei.

An wen muss ich mich wenden?


Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Geburtsurkunde des Kindes oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister
  • Einkommensnachweis (z.B. der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid)
  • Bestätigung des Arbeitgebers, falls Sie Teilzeit arbeiten beziehungsweise Erklärung über Ihre Arbeitszeit, falls Sie selbstständig sind
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • gegebenenfalls Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • bei Antrag des Elterngeldes für 14 Monate: zusätzlich
    • Nachweis, dass der andere Elternteil zwei Monate davon in Anspruch nimmt, oder
    • Nachweis, dass Sie alleinerziehend sind, das alleinige Sorgerecht beziehungsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind haben und der andere Elternteil nicht mit Ihnen und dem Kind in der gleichen Wohnung lebt

Sollte ein Elternteil sein Kind nicht betreuen können, beispielsweise wegen einer schweren Krankheit, kann das Elterngeld ebenfalls für 14 Monate bewilligt werden.

Welche Gebühren fallen an?


Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, das sich aus dem durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes berechnet. Dieses entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt

·         von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent,

·         von 1.220 Euro zu 66 Prozent,

·         zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent

ersetzt.

Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro (900 Euro bei ElterngeldPlus). Eltern ohne Einkommen erhalten mindestens 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) .

Bei Mehrlingsgeburten bekommen Sie für jedes weitere Kind 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) zusätzlich zum Elterngeld.

Sie haben Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag von 10 Prozent, mindestens 75 Euro monatlich, solange im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren lebt (Geschwisterbonus); bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Sie können Ihren Elterngeldanspruch mithilfe des Elterngeldrechners des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverbindlich ausrechnen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Sie müssen den Antrag auf Elterngeld spätestens drei Monate nach Geburt Ihres Kindes eingereicht haben, um das Elterngeld rückwirkend für den ganzen Zeitraum zu erhalten.

Was sollte ich noch wissen?


Ausführliche Informationen zum Elterngeld finden Sie auch im Online-Auftritt des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag grundsätzlich vollständig als Einkommen angerechnet. Eltern die vor der Geburt Erwerbseinkünfte hatten, erhalten jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro.

Bei der Feststellung von Unterhaltsansprüchen wird das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags (300 Euro monatlich) nicht angerechnet.