Unterhaltsvorschuss - Jährliche Überprüfung
Unterhaltsvorschuss - Jährliche Überprüfung
Leistungsbeschreibung
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind unterstützen.
Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Ihr Kind weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.
Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.
Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte. Sie haben auch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
- Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.
Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit. Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.
Zuständige Stelle
Unterhaltsvorschussstelle der Landkreise und kreisfreien Städte
Voraussetzungen
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland.
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell).
- Sie sind nicht (neu) verheiratet.
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
- Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt. Sie müssen jedoch bei der Feststellung beziehungsweise dem Versuch der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirken.
- Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.
- Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt.
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind bezieht keine SGB II-Leistungen oder
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- Sie verfügen als Elternteil über ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich (mit Ausnahme des Kindergeldes).
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie wohnen in Deutschland.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
- Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
- Der alleinerziehende Elternteil Sie verfügen über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
- gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.
Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 3 Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
- § 6 Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
- Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (UhVorschGAG MV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage
Was sollte ich noch wissen?
- Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
- Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
- Familien-Info Mecklenburg-Vorpommern