Meldeangelegenheiten - Nebenwohnung abmelden
Meldeangelegenheiten - Nebenwohnung abmelden
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie aus eine Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bestätigung des Wohnungsgebers
vorhandene Personaldokumente (Personalausweis und / oder Reisepass)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Rechtsgrundlage
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
- § Section 17 (2) of the Federal Registration Act (BMG)
- § Section 21 (4) of the Federal Registration Act (BMG)
- § Section 24 (1) of the Federal Registration Act (BMG)
- Numbers 17.2 and 21.4 General Administrative Regulation on the Implementation of the Federal Registration Act (BMGVwV)
- § 17 ust. 2 federalnej ustawy o rejestracji (BMG)
- § 21 ust. 4 federalnej ustawy o rejestracji (BMG)
- § 24 ust. 1 federalnej ustawy o rejestracji (BMG)
- Numer 17.2 i 21.4 Ogólne rozporządzenie administracyjne w sprawie wykonania federalnej ustawy o rejestracji (BMGVwV)
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern