Gewerbe - Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke beantragen
Gewerbe - Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen. Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wobei auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist (z.B. Meisterbrief, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung). Antragsberechtigt ist der jeweilige Betriebsinhaber bzw. die jeweilige Betriebsinhaberin.
Eine Ausübungsberechtigung können Sie beantragen, wenn Sie
- bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.
- Sie sich in einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk betätigen wollen.
- Sie Ihre fachpraktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem beantragten Handwerk nachweisen können.
Als Referenz für die nachzuweisenden, fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt die Meisterprüfung.
Wenn Sie keine Nachweise haben oder diese nicht ausreichen, können Sie ebenfalls eine Ausübungsberechtigung beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Kenntnisse dann durch eine Sachkundenprüfung nachweisen.
Ausübungsberechtigungen sind personengebunden.
Die Handwerkskammer erteilt Ausübungsberechtigungen nach § 7a HwO für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk in ihrem Bezirk selbstständig betreiben.
Die Antragsteller erhalten eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder Teilgebiete eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Beispiel durch Zeugnisse, Arbeits- und Lehrgangsbescheinigungen nachgewiesen sind.
Die Handwerkskammer erteilt Ausübungsberechtigungen nach § 7b HwO für Personen, die
- eine Gesellenprüfung im beantragten Handwerk abgelegt haben
- 6 Jahre als Geselle in diesem Beruf tätig waren
- und davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung tätig waren. Der Nachweis hierüber kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen erbracht werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
- Identifikationsnachweis
- Nachweis über fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden wollen. Dazu gehören:
- Arbeitszeugnisse,
- Fortbildungszertifikate,
- Zeugnisse über bestandene Teile der Meisterprüfung
- Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an Vorbereitungskursen