Leistungsbeschreibung


Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchte, benötigt eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Es darf grundsätzlich nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden soll, können auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausgeführt werden. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk muss ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk müssen überwiegen.

Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit dieser Karte kann man sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.

Erst die Eintragung in die Handwerksrolle - nicht bereits die Antragstellung - berechtigen zur Ausübung des Handwerks.

Welche Unterlagen werden benötigt?


bei Einzelunternehmen:

  • Antrag auf Eintragung
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des Inhabers (bei angestelltem Betriebsleiter siehe Punkt: Anstellung eines Betriebsleiters)
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Antrag auf Eintragung
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des oder der Gesellschafter (bei angestelltem Betriebsleiter siehe Punkt: Anstellung eines Betriebsleiters)
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:

  • Antrag auf Eintragung
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Handelsregisterauszuges - bei EU-Staaten angehöriger Gesellschaft: Vorlage einer Übersetzung des Registerauszuges des Herkunftslandes
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister wird ein aktueller Registerauszug benötigt

bei Anstellung eines Betriebsleiters:

  • Betriebsleitererklärung
  • Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
  • Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Diplomzeugnis, Industriemeisterurkunde, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung, Ausübungsberechtigung etc.)
  • Gegebenenfalls Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Arbeitnehmers

Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.