Gewerbe - Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod der/des Erlaubnisinhabers/in anzeigen
Gewerbe - Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod der/des Erlaubnisinhabers/in anzeigen
Anzeige zur Weiterführung des Gewerbes nach dem Tod des Erlaubnisinhabers
Leistungsbeschreibung
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
- Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin
- Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten.
Nach § 8 GastG erlischt die Erlaubnis, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
Rechtsgrundlage
- § 46 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 10, 31 Gaststättengesetz (GastG)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
- Tarifstelle 116 der Gewerbekostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (GewKostVO M-V)
- Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 36 des Gesetzes über die Funktionalreform Mecklenburg-Vorpommern