Leistungsbeschreibung


Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien festgehalten.

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Fundsachen sind verlorene Sachen. Hinterlegte oder entsorgte Dinge, zum Beispiel nicht mehr verkehrstüchtige Autoreifen, Schrittfahrräder oder Fahrradteile, abgelaufene Medikamente, zurück gelassene Möbelstücke, Fernsehgeräte etc., gelten nicht als Fundgegenstände. Deren Annahme durch das Fundbüro ist ausgeschlossen.

Das Fundbüro der Landeshauptstadt Schwerin bietet rund um die Uhr Zugang zum virtuellen Fundbuch an. Alle im Fundbüro abgegeben Gegenstände mit einem Wert über 10,00 Euro sind darin erfasst und können recherchiert werden.

Während der telefonischen Servicezeiten, per Email, über das Kontaktformular und zu den Öffnungszeiten können Sie sich gerne auch direkt an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fundbüros der LH Schwerin wenden. Eine genaue Beschreibung der verlorenen Sache sowie Ort und Tag des Verlustes sind dabei erforderlich.

Als Finder stehen Ihnen Rechte wie zum Beispiel Finderlohn, Eigentumserwerb an der Fundsache oder Aufwendungsersatz zu.

An wen muss ich mich wenden?


die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Fundbüro).

Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

●  Fundsachen aus den Bussen und Straßenbahnen des Nahverkehrs Schwerin unterliegen  
    der Zuständigkeit des städtischen Fundbüros. Die in Bussen und Straßenbahnen
    gefundenen Gegenstände werden an dem Fundtag folgenden Werktag im Laufe des
    Vormittages im städtischen Fundbüro zur Verwahrung abgegeben.

●  Fundsachen aus den Zügen oder S-Bahnen unterliegen nicht der Zuständigkeit des
    städtischen Fundbüros. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Fundbüro der   
    Deutschen Bahn AG, siehe untenstehenden Link "Fundbüro Deutsche Bahn AG".

●  Fundsachen aus Schulen oder der Schwimmhalle werden erst nach drei bis sechs
    Monaten  an das  städtische Fundbüro weitergeleitet. Davor erfolgt die Aufbewahrung in  
    der jeweiligen Schule beziehungsweise der Schwimmhalle.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

  • Bei Abholung der Fundsache ist ein legitimiertes Dokument (Personalausweis, Reisepass) vorzulegen.
  • Bei Schlüsselverlusten ist eine persönliche Vorsprache mit Zweitschlüssel zur zweifelsfreien Identifizierung Ihres Schlüsselbundes erforderlich. 
  • Bei Handyverlusten werden Angaben zur IMEI- und/oder Simkartennummer benötigt.

Welche Gebühren fallen an?


Spezieller Hinweis für Landeshauptstadt Schwerin

Wir bestätigen bei Verlust (z. B. eines Fahrrades) zur Vorlage bei Ihrer Versicherung, dass der gesuchte Gegenstand nicht abgegeben wurde. Verwaltungsgebühr: 6,00 €

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter/in BürgerBüro