Kraftfahrzeug - Verwarnungs- und Bußgeldangelegenheiten online abwickeln
Kraftfahrzeug - Verwarnungs- und Bußgeldangelegenheiten online abwickeln
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung.
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.
Bußgeld:
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.
Mit dem Online-Knöllchen können Parkverstöße sofort gezahlt werden. Hierzu werden das Kennzeichen und die auf dem „Knöllchen“ vermerkte Kennung benötigt. Zugang zum Online Knöllchen Portal erhält man entweder über den aufgedruckten individuellen QR –Code oder über "hier Knöllchen bezahlen". Nach dem Einloggen kann der Tatvorwurf noch einmal eingesehen werden. Zum Bezahlen stehen dann verschiedene Bezahldienste zur Verfügung. Ein Schreiben nach Hause bzw. an die Firma oder den Autovermieter wird nach der Bezahlung nicht mehr versandt.
Zum sofortigen Bezahlen benötigen Sie:
- „Knöllchen“
- Autokennzeichen
- Online-Banking Daten
Bußgeld:
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden.
Fahrverbote:
Von der Landeshauptstadt Schwerin werden nur Führerscheine angenommen, die auf ein Fahrverbot der Landeshauptstadt Schwerin zurückzuführen sind. Sollten Fahrverbote durch andere Behörden ausgesprochen worden sein, sind die Führerscheine bei diesen Behörden abzugeben.
Das Fahrverbot ist je nach Entscheidung im Bußgeldbescheid oder spätestens 4 Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides anzutreten.
Verfahrensablauf
Verwarnung/Anhörung
Bußgeldbescheid
Einspruch
Verfahren der Staatsanwaltschaft
Urteil des Amtsrichters in Strafsachen
Zuständige Stelle
Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte
Ausnahme:
Bußgelder bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken": die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.
Voraussetzungen
Feststellung der Ordnungswidrigkeit
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Gebühren fallen an?
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
- für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
- für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung
Bearbeitungsdauer
unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung (Auswertung bildgebender Verfahren ist langwieriger als eine Verwarnung im Rahmen einer polizeilichen Anhaltekontrolle)
Anträge / Formulare
keine
Was sollte ich noch wissen?
keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern