Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen beantragen
Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Weiterbildungsanbieter können Veranstaltungen nach § 9 Bildungsfreistellungsgesetz M-V anerkennen lassen. Für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen können Beschäftigte in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Bildungsfreistellungsgesetz M-V freigestellt werden.
Weitere Informationen zur Bildungsfreistellung finden Sie über den unten stehenden Link.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltung spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn über das Online-Antragsportal.
Ein unterschriebener Ausdruck des Antrages ist an die zuständige Behörde zu senden.
Für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Ausdrucks bei der zuständigen Behörde maßgeblich.
Voraussetzungen
Die Veranstaltungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie stehen im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
- Sie umfassen mindestens drei Tage in Block- oder Intervallform und in der Regel je Tag durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden. Veranstaltungen in Intervallform müssen so angelegt sein, dass sie in thematischer und organisatorischer Kontinuität durchgeführt werden.
- Die Bildungsveranstaltung wird von der veranstaltenden Stelle eigenverantwortlich geplant, organisiert und in fachlich-pädagogischer Verantwortung durchgeführt.
- Die Einrichtung hat hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lehrkräfte, Bildungsziele und Qualität ihrer Bildungsarbeit eine sachgemäße Weiterbildung zu gewährleisten. Einrichtungen der Weiterbildung, die nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 342ff), anerkannt sind und Einrichtungen der nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) zuständigen Stellen, gelten als entsprechend qualifiziert.
- Die Teilnahme an den Veranstaltungen darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig gemacht werden. Dies schließt die Anerkennung von Veranstaltungen in der Trägerschaft solcher Vereinigungen oder Institutionen nicht aus. Die Teilnahme kann von pädagogisch begründeten sowie zielgruppenorientierten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Veranstaltungen sollen vom Veranstalter in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
Rechtsgrundlage
Links & Onlinedienste
zum Antrag
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