Leistungsbeschreibung


Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet. Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck. Über die Alters- und Wertgrenzen können Sie sich zum Beispiel auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz informieren.

Falls die Genehmigungspflicht von einem finanziellen Wert des Kulturguts abhängig ist, ist dieser Wert

  • der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf oder
  • in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in der sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.

Hinweis: Auch können Sie ein neues Online-Verfahren im Pilotbetrieb nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.

An wen muss ich mich wenden?


Die für Sie zuständige Behörde finden Sie über den Behördenfinder.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Fristen muss ich beachten?


Für Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz sowie § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer 12 Monate. Die (vorübergehende oder dauerhafte) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich. Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut (Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz) legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.

Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer bis 5 Jahre. Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.

Anträge / Formulare


  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?


Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Kulturgutschutzgesetz ist nach § 22 Absatz 5 Kulturgutschutzgesetz nichtig. Dies gilt entsprechend für Genehmigungen (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Kulturgutschutzgesetz nach § 24 Absatz 9 Kulturgutschutzgesetz).