Lohnsteuer - Arbeitnehmer sperren oder freischalten
Lohnsteuer - Arbeitnehmer sperren oder freischalten
Textblöcke ein-/ausklappen- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind zum Beispiel die Steuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge oder die Höhe eines Freibetrages für Werbungskosten.
- Arbeitgeber darf (und muss) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen
- anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale wird Lohnsteuer in richtiger Höhe berechnet
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Arbeitgeberabruf sperren lassen
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber muss dann den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuern
- zuständig: Finanzamt
Leistungsbeschreibung
Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.
Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt (siehe weiterführende Informationen)
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
- die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).
Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen (siehe weiterführende Informationen).
Verfahrensablauf
Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).
Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (siehe weiterführende Informationen).
Zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über das Internet und den Behördenwegweiser (Finanzamtssuche), siehe weiterführende Informationen.
Bearbeitungsdauer
- richtet sich nach der Auslastung des zuständigen Finanzamtes
Anträge / Formulare
Die Sperrung der ELStAM beziehungsweise deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen (siehe Weiterführende Informationen).
Was sollte ich noch wissen?
Ihr örtlich zuständiges Finanzamt finden Sie im Internet über den Behördenwegweiser, Finanzamtssuche, auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern.
Das Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Sperrung / Freischaltung des Arbeitsgeberabrufs)" finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesfinanzverwaltung unter "Steuern", "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)".
- Bundeszentralamt für Steuern
- Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Sperrung/Freischaltung des Arbeitsgeberabrufs)
- Federal Central Tax Office
- Applications for the electronic wage tax deduction features (blocking/activation of the employer call-off)
- Federalny Centralny Urząd Podatkowy
- Aplikacje dla funkcji elektronicznego odliczania podatku od wynagrodzenia (blokowanie/aktywacja wezwania pracodawcy)
Urheber
- Electronic wage tax deduction features (ELStAM): block or enable retrieval for employers
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Abruf für Arbeitgeber sperren oder freischalten
- Funkcje elektronicznego odliczania podatku od wynagrodzenia (ELStAM): blokowanie lub włączanie pobierania dla pracodawców
Fachlich freigegeben durch
Freie und Hansestadt Hamburg
Finanzbehörde - Steuerverwaltung -