Lohnsteuer - Nach Tod der/s Ehepartners/in, der/s Lebenspartners/in ändert sich langfristig die Steuerklasse; kurzfristig kann die Steuerklasse III beibehalten werden
Lohnsteuer - Nach Tod der/s Ehepartners/in, der/s Lebenspartners/in ändert sich langfristig die Steuerklasse; kurzfristig kann die Steuerklasse III beibehalten werden
Textblöcke ein-/ausklappen- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners
- Steuerklasse III für verwitwete Personen im Jahr des Todes der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und für das Folgejahr
- auf Steuerklasse III wird automatisch im Folgemonat nach dem Ableben umgestellt
- gilt nicht bei dauerndem Getrenntleben zum Zeitpunkt des Todes
- anstelle von Steuerklasse III kann Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht
- zuständig: örtliches Finanzamt
Leistungsbeschreibung
Ihre Steuerklasse wird ab dem ersten des auf den Todestag Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners (im Folgenden für beides: Partnerin oder Partner) folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt. Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III.
Sie kommen jedoch nicht in die Steuerklasse III, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes dauernd getrennt gelebt haben. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners kommen Sie in die Steuerklasse I.
Anstelle der Steuerklasse I kann für Sie die günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Einreihung in Steuerklasse II können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt beantragen.
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen nichts veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihrer Partnerin oder Ihres Partners zu erhalten. Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen im Familienstand mit.
Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie dies beantragen. Gehen Sie folgendermaßen vor:
- Wählen Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im Bereich "Steuerformulare" unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular aus: "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der Anlage Kinder für das jeweilige Jahr
- Füllen Sie den Antrag am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie ihn.
- Schicken Sie den Antrag per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Alternativ können Sie Einreihung in die Steuerklasse II auch online und barrierefrei über ELSTER beantragen. ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung.
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.
Voraussetzungen
Sie und Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner haben zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Für Sie entstehen keine Kosten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
Umstellung auf Steuerklasse III: keine
Beantragung der Steuerklasse II: abhängig von der Auslastung im zuständigen Finanzamt
Anträge / Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im Bereich "Steuerformulare" unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)"
- Antragstellung online auf ELSTER
- "Application for wage tax reduction" in the Federal Tax Administration's forms management system in the "Tax forms" section under "Wage tax (employees)"
- Online application via ELSTER
- "Wniosek o obniżenie podatku od wynagrodzeń" w systemie zarządzania formularzami Federalnej Administracji Podatkowej w sekcji "Formularze podatkowe" w zakładce "Podatek od wynagrodzeń (pracownicy)".
- Aplikacja online za pośrednictwem ELSTER
Was sollte ich noch wissen?
- Informationen zum "Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 8.11.2018)
- Informationen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und nicht verheiratete Eltern auf einer Internetseite des Bundesfamilienministeriums
- Programme zur elektronischen Übermittlung auf ELSTER
- Formulare auf ELSTER
- Information on "Wage tax deduction using the electronic wage tax deduction features procedure" on the website of the Federal Ministry of Finance (BMF letter dated 8.11.2018)
- Information on the relief amount for single parents and unmarried parents on a website of the Federal Ministry for Family Affairs
- Programs for electronic transmission on ELSTER
- Forms on ELSTER
- Informacje na temat "Odliczania podatku od wynagrodzenia za pomocą elektronicznej procedury odliczania podatku od wynagrodzenia" na stronie internetowej Federalnego Ministerstwa Finansów (pismo BMF z dnia 8 listopada 2018 r.)
- Informacje na temat kwoty ulgi dla rodziców samotnie wychowujących dzieci i rodziców stanu wolnego na stronie internetowej Federalnego Ministerstwa ds.
- Programy do transmisji elektronicznej na ELSTER
- Formularze na ELSTER
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen
Finanzministerium M-V