Leistungsbeschreibung


Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren, welches ab 01.04.2010 elektronisch durchzuführen ist. Das elektronische Nachweisverfahren müssen Erzeuger, Sammler und Beförderer sowie Entsorger gefährlicher Abfälle (Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) entsorgen) durchführen.

Für die elektronische Nachweisführung müssen Sie sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) registrieren. Seit dem 1. Februar 2011 ist außerdem eine elektronische Signatur anstelle einer handschriftlichen Unterschrift auf den Nachweisformularen (Entsorgungs-, Sammelentsorgungsnachweise und Begleitscheine) notwendig.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich. Eine Übersicht der Anbieter ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden.

Bundesnetzagentur Anbieterliste

Welche Gebühren fallen an?


Für die Prüfung der Nachweiserklärung und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung fallen Gebühren in Höhe von maximal EUR 6.500,00 an.
Für die Prüfung eines Begleitscheins fallen Gebühren in Höhe von EUR 1,00 - 75,00 an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Rechtsgrundlage


§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 2 Nachweisverordnung