Leistungsbeschreibung


Wollen Sie eine Anlage errichten und betreiben, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde. Dazu gehören auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen,

  • die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen
  • sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen

bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.
Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen.

Die "Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)" enthält die abschließende Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Art und/oder Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben:

  • Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und
  • kleinere Anlagen im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

  1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
  2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
  3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung. Die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften.
  4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit im Land liegt bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU).

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Antragsformular
  • Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
  • schematische Darstellung, Fließbilder,
  • Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
  • Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z.B. Emissionsminderungsmaßnahmen, vorgesehene Messungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Lärmschutzmaßnahmen),
  • Angaben zu Emissionen und Immissionen (Prognose), z.B. von Luftschadstoffen, Lärm,
  • Angaben zu Abfällen und Abwässern,
  • Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung (Vordruck), Darstellung der Grundstücksentwässerung, eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)

Welche Fristen muss ich beachten?


Der Betreiber hat vor Errichtung und Betrieb der Anlage diese von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.

Die Genehmigungsbehörde prüft und teilt innerhalb eines Monat mit, ob die Antragsunterlagen vollständig sind und ob ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist.

Anträge / Formulare


  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggfs. ja

Was sollte ich noch wissen?


Vor dem Ausfüllen des Genehmigungsantrags stimmen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde, dem jeweiligen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt ab. Nutzen Sie hierzu die Möglichkeit eines unverbindlichen Beratungsgespräches. Hier erfahren Sie u.a., welche Formulare für Ihr Vorhaben auszufüllen und welche weiteren Unterlagen im Rahmen der Antragsstellung beizubringen sind (ELiA-Checkliste).