Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen
Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für die Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung (§§ 22, 25 und 26 Kulturgutschutzgesetz). Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
- in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
- sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet,
- sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
- Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.
Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.
Die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes,
- in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturguts das Kulturgut eingetragen ist oder
- wenn es sich nicht um eingetragenes Kulturgut handelt, in dem Bundesland, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Die Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 23 Kulturgutschutzgesetz) beantragen Sie schriftlich bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Hinweis: Auch können Sie ein neues Online-Verfahren im Pilotbetrieb nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.
Voraussetzungen
Eine Genehmigung für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 22 Kulturgutschutzgesetz) wird Ihnen erteilt, wenn
- Sie antragsberechtigt sind,
- als Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder als bevollmächtige Dritte beziehungsweise bevollmächtigter Dritter
- Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und
- Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.
Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts (spezifische offene Genehmigung, § 26 Kulturgutschutzgesetz) kann Ihnen erteilt werden, wenn
- Sie antragsberechtigt sind
- als Eigentümerin beziehungsweise Eigentürmer oder als rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin beziehungsweise Besitzer des Kulturguts,
- Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,
- Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.
Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (allgemeine offene Genehmigung, § 25 Kulturgutschutzgesetz) kann Ihnen erteilt werden, wenn
- Sie antragsberechtigt sind
- als Kulturgut bewahrende Einrichtung, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt,
- Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,
- Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer bis 5 Jahre. Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz gilt: Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen. Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgut nach § 22 Kulturgutschutzgesetz legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen und der Komplexität des Antrags. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes zu beantragen.