Leistungsbeschreibung


Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert. Damit wird die eigentumsrechtliche Einheit von Grundstück und Gebäude rechtssicher erfasst und ergänzt den Eigentumsnachweis des Grundbuchs, der zum Beispiel für Beleihungen und Baufinanzierungen von den Kreditinstituten verlangt wird. Sie selbst können anhand der amtlichen Liegenschaftskarte oder der öffentlich im Internet zugänglichen amtlichen GeoPortale Ihre nachbarschaftsrechtlichen Belange, wie zum Beispiel Abstände zu bestehenden Gebäuden oder geplanten Bauvorhaben, erkennen und gegebenenfalls amtlich prüfen lassen. Die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Flurstücksgrenzen und Gebäuden bilden die Grundlage für die Bauleitplanung (zum Beispiel Bebauungspläne der Gemeinden).

Auch bei öffentlichen Planungen werden die Daten des Liegenschaftskatasters herangezogen, wenn es zum Beispiel um den Abstand der Wohnbebauung von bestimmten Vorhaben geht, wie beispielsweise von Straßen und Windenergieanlagen oder Planungen zum Lärmschutz und der Hochwasservorsorge. Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude werden in zahlreiche Geoinformationssysteme übernommen und sind vielfach Grundlage sowohl für moderne Navigationssysteme als auch für Karten, wie zum Beispiel Notfall- und Brandeinsatzkarten von Rettungsdiensten und Feuerwehren. Der Rettungssanitäter erreicht Sie im Notfall in kürzester Zeit. Die Unternehmen der Energie-, Telekommunikations- und Wasserversorgung, Abwasser- und Müllentsorgung sowie Post- und Paketzustellung nutzen ebenfalls diese Daten, um ihre Leistungen zu organisieren und Sie zu erreichen. An allen diesen Stellen ist es wichtig, dass die Daten über Grundstücke und Gebäude genau sind und das Vertrauen der Nutzer genießen. Dies gewährleistet das amtliche Liegenschaftskataster, dessen Inhalte von den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) und von den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (Katasterämter) erfasst werden. Die Kosten für die Durchführung tragen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer.

Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12.08.1992 errichtet oder im Grundriss verändert worden sind. Als Gebäude zählt dabei jede selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder dafür bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen oder Sachen zu betreiben. Die Anlage muss von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein. Die Pflicht ist nicht personengebunden, sondern gleicht einer öffentlichen Last, die den jeweiligen Eigentümer betrifft. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist. Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

An wen muss ich mich wenden?


  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
  • örtliche zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt)

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
  • Wenn ein Dritter die Gebühren tragen soll: Erklärung zur Kostenübernahme

Welche Gebühren fallen an?


  • Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Gebäudes. Für ein Einfamilienhaus mit einem Wert bis 300.000,00 EUR fallen beispielsweise 939,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an.
  • Erfolgt nur eine Änderung des Grundrisses, zum Beispiel durch Anbau oder Teilabriss, so wird die Gebühr für die Erfassung des geänderten Gebäudes nach benötigtem Zeitaufwand berechnet.
  • Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt jedoch maximal die Höhe der Gebühr, welche für eine erstmalige Einmessung des kompletten Gebäudes fällig wäre. Es fallen im Anschluss an die Gebäudeeinmessung weitere Gebühren für die Übernahme der Ergebnisse der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster an.
  • Die Gebühr kann sich reduzieren, wenn die Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragt wird, der bereits bei der Anfertigung des Lageplans oder der Absteckung des Grundrisses tätig war.
  • Es ergeben sich Gebühreneinsparungen, wenn die Gebäudeeinmessung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen Liegenschaftsvermessung (beispielsweise Grenzfeststellung und Abmarkung) durchgeführt wird.

Welche Fristen muss ich beachten?


  • Sobald die Errichtung des Gebäudes erfolgt ist, muss die Einmessung beantragt werden.
  • Es entsteht keine Verjährung der Einmessungspflicht.

Anträge / Formulare


Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?


  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Pflicht zur Veranlassung der Gebäudeeinmessung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
  • Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten eine Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist die Gebäudeeinmessung selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchführen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten haben die Verpflichteten zu tragen.