Leistungsbeschreibung


Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnungen genehmigen.

Ausnahmen von den Bauvorschriften der StVZO können genehmigt werden für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden sollen, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche ansonsten ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnten. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO über die Abmessungen, Achslasten und Gewichte genehmigt, wenn besonders große oder schwere Güter mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen nicht befördert werden können.

An wen muss ich mich wenden?


  • Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern

Welche Unterlagen werden benötigt?


  1. formloser Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:
    • vollständige Angaben zum Antragsteller
    • Benennung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination
    • Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird
    • beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
    • ggf. Art der zu transportierenden Ladung bzw. der Verwendung
  2. Gutachten über Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften
    • Ein/e amtliche/r Sachverständige/r einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein/e Unterschriftsberechtigte/r eines Technischen Dienstes hat in einem Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufweist.
  3. vollständige Ablichtung der Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter)

Welche Gebühren fallen an?


Die Kosten betragen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil zwischen 10,20 und 511,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.

Rechtsgrundlage


§ 70 Abs. 1 StVZO