Ausstellung Sachkundenachweis Pflanzenschutz für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beantragen
Ausstellung Sachkundenachweis Pflanzenschutz für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die zuständige Behörde überprüft, ob Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz erfüllen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Tätigkeit ab, die Sie wahrnehmen wollen (zum Beispiel Abgabe von Pflanzenschutzmitteln). Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erhält der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin einen Bescheid mit der Anerkennung der Pflanzenschutz-Sachkunde. Dieser Nachweis berechtigt den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin zu der im Sachkundenachweis ausgewiesenen Tätigkeit.
Verfahrensablauf
Die Behörde nimmt die vollständigen Antragsunterlagen entgegen und überprüft die Angaben sowie die Echtheit der Zeugnisse und/oder Bescheinigungen. Wenn alle Voraussetzung für die Sachkunde nachgewiesen wurden, erstellt die Behörde den Sachkundenachweis und einen Gebührenbescheid. Nach Eingang der Zahlung versendet die Behörde den Sachkundenachweis an die den Antrag stellende Person.
Den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat benötigen Sie seit dem 26.11.2015.
Der Antrag hierfür ist online zu stellen. Über die Kachel des zuständigen Bundeslandes können weiterführende Informationen eingesehen werden. Der Sachkundenachweis kann mit oder ohne Registrierung beantragt werden. Danach sind die Pflichtfelder mit den Angaben zum Antragsteller auszufüllen. Nach Eingabe des Sicherheitscodes gelangen Sie zur Antragsseite. Geben Sie hier die Antragsart ein. Die Antragsart "Abgabe" beinhaltet den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln. Nach Bestätigung der erforderlichen Deutschkenntnisse und der Anerkennung der Datenschutzerklärung können Sie Ihre Zeugniskopien, wie zum Beispiel einen Gehilfenbrief oder ein Sachkundeprüfungszeugnis, hochladen. Abschließend stellen Sie den Antrag über den entsprechenden Button. Nach dem Absenden Ihrer Daten erscheint im Onlineportal eine kurze Information, ob Ihr Antrag erfolgreich gestellt wurde. Eine gesonderte E-Mail oder weitere Bestätigung erhalten Sie nicht. Es ist nicht erforderlich, zusätzlich den Antrag unterschrieben mit der Post zu senden.
Alternativ: Wenn Sie das Zeugnis nicht selbst hochladen können, senden Sie eine Kopie per Post an die zuständige Dienststelle.
Altsachkundige (Personen, die ihre Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vor dem 6. Juli 2013 erworben haben) bzw. Neusachkundige, deren Abschluss länger als 3 Jahre zurück liegt, benötigen zusätzlich zum Zeugnis noch den Nachweis über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung zur Sachkunde Pflanzenschutz. Sind alle Unterlagen vollständig, wird der Antrag innerhalb von 4 bis 6 Wochen bearbeitet. Sie erhalten einen Bescheid und eine Rechnung. Die Versendung der Sachkundenachweis-Karte kann ab Bezahlung bis zu 2 Monaten dauern. Zusätzlich zum Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises müssen Sie in einem wiederkehrenden 3-jährigen Zeitraum an einer 4-stündigen Fortbildung teilnehmen.
Voraussetzungen
Die Sachkunde weisen Sie
- mit einem Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss (zum Beispiel Landwirt, Winzer, Gärtner, u.a.) oder
- einem Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (zum Beispiel im Rahmen eines Sachkundelehrgangs) oder
- mit einem Zeugnis über ein anerkanntes Studium, gegebenenfalls in Verbindung mit einer zusätzlichen Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
- mit einer gültigen Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden nach.
Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
- Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung und Beratung) oder
- Zeugnis über ein anerkanntes Studium, gegebenenfalls zusätzliche Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
- Bestätigung der Ausbildungsstätte, wenn es sich um einen Studienabschluss oder eine andere Berufsausbildung nach dem 06.07.2013 handelt
- gegebenenfalls aktuelle Fortbildungsbescheinigung, wenn das Zeugnis älter als 3 Jahre ist (aktuell heißt: ebenfalls nicht älter als 3 Jahre)
- Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
- Falls erforderlich, beglaubigte Übersetzung der eingereichten Unterlagen
- gegebenenfalls formloses Schreiben des Arbeitsgebers, sofern dieser die Kosten für die Ausstellung übernimmt (Kostenübernahmeerklärung)
Welche Gebühren fallen an?
27,00 EUR