Leistungsbeschreibung


Die Schlichtung im Postbereich ist ein freiwilliges Verfahren und wird auf Antrag der Kundinnen und Kunden durchgeführt. Wenn Verbraucherinnen/Verbraucher den Antrag stellen, besteht für die Postunternehmen hingegen die Teilnahmepflicht an einem Schlichtungsverfahren. Die Schlichtung dient der außergerichtlichen Streitbeilegung und stellt eine kostengünstige Alternative zu Gerichtsverfahren dar. Sie kommt in Betracht, wenn Kundenrechte wegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen verletzt worden sind oder ein Recht aus der Postdienstleistungsverordnung (PDLV) betroffen ist.

Die Schlichtungsstelle Post versucht, zwischen beiden Seiten zu vermitteln. Sie bewertet die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente und Belege und unterbreitet ggf. – unter Beachtung der Ausführungen beider Parteien – einen konkreten Vorschlag zur Einigung. Ziel ist ein für alle zufriedenstellendes Ergebnis zur Beilegung des Streits. Die Parteien sind nicht verpflichtet, den Lösungsvorschlag der Schlichtungsstelle Post anzunehmen. Das Schlichtungsverfahren kann von den Antragsteller*innen jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Das Postunternehmen kann das Verfahren nur dann vorzeitig ohne Angabe von Gründen beenden, wenn der Antrag nicht von Verbraucher*innen gestellt wurde. Im Übrigen endet das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung, dass eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

Voraussetzungen


Einen Schlichtungsantrag können Sie stellen, wenn

  • Sie Versenderin/Versender oder Empfängerin/Empfänger einer Brief- oder Paketsendung sind,
  • Ihre Sendung auf dem Versandweg verloren ging, entwendet oder beschädigt wurde, oder ein anderes Recht aus der PDLV verletzt wurde,
  • Sie bereits vergeblich versucht haben, eine Einigung mit dem Postunternehmen zu erzielen,
  • keine Sonderbedingungen mit dem Postunternehmen vereinbart wurden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Schriftverkehr (Brief, E-Mail, Fax) mit dem Postunternehmen zu Ihrer aktuellen Beschwerde,
  • Ausdrucke zu Sendungsverfolgungen, Fotos von beschädigten Sendungen, Belege für Einschreiben, Auftrag für Nachsendung usw.,
  • Nachweis über die Höhe des entstandenen Schadens (z. B. Rechnungskopien).