Eheschließung - Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zur Eheschließung im Ausland / Eheschließung mit Auslandsbeteiligung im Inland
Eheschließung - Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zur Eheschließung im Ausland / Eheschließung mit Auslandsbeteiligung im Inland
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Dieser Online-Dienst dient nur zur Vorbereitung und Übermittlung Ihrer Daten an das Standesamt. Im Anschluss erhalten vom Standesamt Auskunft über den weiteren Ablauf und über die einzureichenden Dokumente.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt, in dessen Standesamtsbezirk einer von Ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei verschiedenen Wohnsitzen haben Sie die Möglichkeit zu wählen.
Wenn Sie ein Ehefähigkeitszeugnis für die Eheschließung im Ausland benötigen, können Sie dieses ebenfalls in Ihrem Wohnsitzstandesamt beantragen. Wenn sich Ihr aktueller Wohnsitz im Ausland befindet, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten Wohnsitz hatten. Wenn Sie bisher keinen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Bei der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses müssen die Dokumente (von beiden Partnern) genauso geprüft werden, wie bei einer Eheschließung in Deutschland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
- Der Personenstand
- Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
- Die Staatsangehörigkeit
- Sowie, ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen
Die genaue Auflistung über die benötigten Dokumente erhalten Sie im Anschluss vom Standesamt.
Die einzureichenden Dokumente richten sich z.B. danach, ob einer von Ihnen schon mal verheiratet war, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen, ob Sie gemeinsame Kinder haben, wo Sie wohnhaft sind und wo Sie geboren wurden.
Wenn Sie oder Ihr Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sind einige Besonderheiten zu beachten. Je nach Staatsangehörigkeit ist ggf. auch ein Antrag beim Oberlandesgericht zu stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen werden 80 Euro erhoben. Sofern hierbei ausländisches Recht zu prüfen ist, erhöht sich die Grundgebühr je nach Aufwand um 90 bis 260 Euro beziehungsweise nochmal zusätzlich 45 bis 140 Euro, wenn die Prüfung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Scheidung im Ausland) erforderlich ist. Bei der Eheschließung in Schwerin, kommen je nach Trauorte noch die Kosten für die Raummiete und für die Eheurkunde(n) hinzu. Sofern ein Antrag beim Oberlandesgericht gestellt werden muss, fallen zusätzliche Gebühren an. Zudem fallen Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an.
Rechtsgrundlage
- § 13 PStG
- § 39 PStG
- § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB