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Eheschließung - Ehefähigkeitszeugnis beantragen


  • Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
  • Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine amtliche Bescheinigung, die bestätigt, dass einer Eheschließung im Ausland zwischen zwei Personen, von denen wenigstens eine auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen, also insbesondere kein Mangel der Ehefähigkeit beziehungsweise kein Eheverbot vorliegt. 
  • Die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses kann auch beantragt werden, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
  • Zuständige Stelle: 
    • Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
    • Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. 
    • Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland heiraten möchten und die ausländische Stelle Ihrer Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis fordert, können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht. 
Mit dem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. 
Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Dieser Online-Dienst dient nur zur Vorbereitung und Übermittlung Ihrer Daten an das Standesamt. Im Anschluss erhalten vom Standesamt Auskunft über den weiteren Ablauf und über die einzureichenden Dokumente.

Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.

Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt, in dessen Standesamtsbezirk einer von Ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei verschiedenen Wohnsitzen haben Sie die Möglichkeit zu wählen.

Wenn Sie ein Ehefähigkeitszeugnis für die Eheschließung im Ausland benötigen, können Sie dieses ebenfalls in Ihrem Wohnsitzstandesamt beantragen. Wenn sich Ihr aktueller Wohnsitz im Ausland befindet, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten Wohnsitz hatten. Wenn Sie bisher keinen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Bei der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses müssen die Dokumente (von beiden Partnern) genauso geprüft werden, wie bei einer Eheschließung in Deutschland.

  • Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.
  • Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.

Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:

  • Der Personenstand
  • Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
  • Die Staatsangehörigkeit
  • Sowie, ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen
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Die genaue Auflistung über die benötigten Dokumente erhalten Sie im Anschluss vom Standesamt.

Die einzureichenden Dokumente richten sich z.B. danach, ob einer von Ihnen schon mal verheiratet war, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen, ob Sie gemeinsame Kinder haben, wo Sie wohnhaft sind und wo Sie geboren wurden.

Wenn Sie oder Ihr Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sind einige Besonderheiten zu beachten. Je nach Staatsangehörigkeit ist ggf. auch ein Antrag beim Oberlandesgericht zu stellen.

Die Höhe der Gebühren variiert je nach Gebührenordnung.

In Mecklenburg-Vorpommern können folgende Gebühren anfallen:

  • Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beträgt derzeit 80,00 EUR
  • wenn hierbei ausländisches Recht zu beachten ist, erhöht sich die Gebühr für jedes ausländische Recht je nach Aufwand um 90,00 bis 260,00 EUR
  • wenn die Prüfung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen erforderlich wird, erhöht sich die Gebühr je nach Aufwand um 45,00 bis 140,00 EUR
  • wenn die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist, ist diese dagegen gebührenfrei

Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen werden 80 Euro erhoben. Sofern hierbei ausländisches Recht zu prüfen ist, erhöht sich die Grundgebühr je nach Aufwand um 90 bis 260 Euro beziehungsweise nochmal zusätzlich 45 bis 140 Euro, wenn die Prüfung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Scheidung im Ausland) erforderlich ist. Bei der Eheschließung in Schwerin, kommen je nach Trauorte noch die Kosten für die Raummiete und für die Eheurkunde(n) hinzu. Sofern ein Antrag beim Oberlandesgericht gestellt werden muss, fallen zusätzliche Gebühren an. Zudem fallen Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an.

Geltungsdauer: 6 MONAT
Das Ehefähigkeitszeugnis besitzt eine Gültigkeit von 6 Monaten.

  • vom Einzelfall abhängig

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 49 Personenstandsgesetz (PStG)