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Denkmal - Anzeige eines Eigentümerwechsels § 8 DSchG M-V


Leistungsbeschreibung

Gemäß § 8 Denkmalschutzgesetz M-V haben der frühere oder der neue Eigentümer einen Eigentümerwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Dies bezieht sich auf die Veräußerung von eingetragenen Einzeldenkmalen gemäß § 2 und § 5 Denkmalschutzgesetz M-V und auf Denkmale aller Art (Bau- und Bodendenkmale).