Denkmal - Anzeige eines Eigentümerwechsels § 8 DSchG M-V
Denkmal - Anzeige eines Eigentümerwechsels § 8 DSchG M-V
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Gemäß § 8 Denkmalschutzgesetz M-V haben der frühere oder der neue Eigentümer einen Eigentümerwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Dies bezieht sich auf die Veräußerung von eingetragenen Einzeldenkmalen gemäß § 2 und § 5 Denkmalschutzgesetz M-V und auf Denkmale aller Art (Bau- und Bodendenkmale).