Denkmal - Anzeige zu einem archäologischem Fund § 11 DSchG M-V
Denkmal - Anzeige zu einem archäologischem Fund § 11 DSchG M-V
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Bei zufällig neu entdeckten Denkmalen ist gemäß § 11 DSchG M-V die untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Schwerin zu benachrichtigen. Verantwortlich sind hierfür der Entdecker und der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen.
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