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Veterinär - Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis erbringen


Leistungsbeschreibung

Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, müssen gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen.
Dies gilt entsprechend auch für die Schlachtung von Tieren.
Sachkundig ist, wer die für die entsprechende Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen kann.   
Der Sachkundenachweis kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden und umfasst jeweils die Kategorie Tier bzw. die Tötungsmethode, für die entsprechende Nachweise vorgelegt wurden. Als Nachweis von Sachkunde können u .a. Berufsausbildungen, Studium oder anderweitige Qualifikationen mit Bezug zur jeweiligen Tätigkeit anerkannt werden (z. B. Berufsausbildung zum Fleischer, Tierwirt, Studium der Biologie, Schwerpunkt Zoologie).

Antragsverfahren

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte.

Spezielle Hinweise

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt in Kooperation die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin wahr.

 

Somit stehen Ihnen für Ihr Anliegen die Mitarbeiter/innen des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Verfügung.

Sachkunde des Antragsstellers

Nachweis der Sachkunde, z. B. in Form von

  • Ausbildungszeugnissen,
  • Schulungsnachweisen,
  • Bescheinigung über Fortbildungen,
  • Personalausweis.

Erkundigen Sie sich bitte bezüglich noch zusätzlich einzureichender Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

Die Kosten für die Erteilung der Sachkundebescheinigung in Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich aus der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V und sind unter Umständen abhängig vom Zeitaufwand. Gegebenenfalls können zusätzliche Kosten entstehen durch die Notwendigkeit von Fachgesprächen oder das Ableisten einer Prüfung. Die Gebühr für die Bescheinigung der Sachkunde beträgt EUR 25,00.

keine Fristen, aber vor Ausübung der Tätigkeit

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 5 Jahre

abhängig vom Einzelfall

Erkundigen Sie sich diesbezüglich bitte bei der zuständigen Behörde.

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

14.02.2022