BA - Freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen und Unterlagen nachreichen
BA - Freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen und Unterlagen nachreichen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Egal, ob Sie sich selbstständig machen oder beruflich umschulen, eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen oder in Elternzeit Kinder betreuen: Wenn Sie nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind, erwerben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Falls Sie arbeitslos werden, kann das ein finanzielles Risiko für Sie bedeuten. Mit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung können Sie dieses Risiko verringern: Werden Sie arbeitslos, können Sie bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld erhalten.
Sie müssen die freiwillige Arbeitslosenversicherung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit, Elternzeit, Umschulung oder der Beschäftigung im Ausland bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragen.
Voraussetzungen
Sie können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
- Sie starten in die Selbstständigkeit, die Sie mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben werden.
- Sie betreuen in Elternzeit ein Kind, das älter als 3 Jahre ist.
- Sie machen eine Weiterbildung, um beruflich aufzusteigen, den Beruf zu wechseln oder einen Berufsabschluss zu erreichen.
- Sie treten eine Beschäftigung außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz an und üben sie mindestens 15 Wochenstunden aus.
Sie können für die oben genannten Fälle eine freiwillige Arbeitslosenversicherung nur abschließen, wenn Sie zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen. Hinweis: Für eine bessere Lesbarkeit werden die oben genannten Lebensetappen nachfolgend einheitlich als „Tätigkeit“ bezeichnet.
- Sie waren in den 30 Monaten vor Beginn Ihrer Tätigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig (zum Beispiel aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines Ausbildungsverhältnisses) oder
- Sie hatten unmittelbar vor Beginn Ihrer Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung nach dem SGB III.
Sie können sich nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern, wenn Sie …
- anderweitig versicherungspflichtig sind, weil Sie zum Beispiel eine Beschäftigung ausüben (Ausnahme: geringfügige Beschäftigung).
- versicherungsfrei sind, weil Sie zum Beispiel Anspruch auf die Regelaltersrente haben.