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Gewerbe - Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte: Dokumente hochladen


Leistungsbeschreibung

Sie möchten eine Person aus einem sogenannten Drittstaat beschäftigen. Die Person muss ein Visum beziehungsweise einen Aufenthaltstitel beantragen, um in Deutschland arbeiten zu können. Bevor sie den Antrag stellt, können wir in bestimmten Fällen prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland erfüllt sind.

Ist dies der Fall, erteilen wir eine Vorabzustimmung zur Beschäftigung. Anschließend kann Ihre künftige Beschäftigte beziehungsweise Ihr künftiger Beschäftigter direkt ein Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen. In der Regel wird das Visumverfahren durch die Vorabzustimmung beschleunigt, weil einige Schritte des Verfahrens wegfallen. Bei der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung wird in einigen Fällen kein Visum benötigt, sondern eine Arbeitserlaubnis. Sie können die Vorabzustimmung beziehungsweise die Arbeitserlaubnis online beantragen.

Die Vorabzustimmung kann derzeit für die folgenden Verfahren beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse erteilt werden: 

  • kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
  • Ausbildung
  • folgende besondere Personengruppen:
    • Künstlerinnen und Künstler, 
    • die Entsendung von Beschäftigten, die dem eigenen Unternehmen angehören
    • Entsendung im Rahmen von Werklieferungsverträgen (über 90 Tage)
    • Entsendung bestimmter Staatsangehöriger nach Paragraf 26 Absatz 1 Beschäftigungsverordnung
    • Staatsangehörige der folgenden Staaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien
  • eine andere Beschäftigung (zum Beispiel als Fachkraft)

Damit wir Ihren Antrag auf Vorabzustimmung prüfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

Die Person, die Sie beschäftigen wollen, …

  • hat noch kein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt oder
  • hat noch keinen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit bei der Ausländerbehörde beantragt. 

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Vorabzustimmung zuständig.

Für Arbeitskräfte aus den 6 Westbalkanländern, die Ihren Aufenthaltstitel verlängern wollen, kann die Vorabzustimmung nicht beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf Westbalkanregelung.