Gewerbe - Zustimmung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/innen im Werksvertragsverfahren beantragen
Gewerbe - Zustimmung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/innen im Werksvertragsverfahren beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ihr Betrieb mit Sitz in einem Drittstaat plant, einen Werkvertrag in Deutschland auszuführen und Beschäftigte nach Deutschland zu entsenden. Diese benötigen von der Ausländerbehörde oder Botschaft einen Aufenthaltstitel, der es ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten. Dazu müssen Sie die Zustimmung der BA zum Werkvertragsverfahren beantragen.
Betriebe aus allen anderen Staaten, zum Beispiel Ländern der Europäischen Union, benötigen keine Zustimmung.
Die Zustimmung ist immer auf den Ort bezogen, an dem Ihr Betrieb das Werk laut Vertrag ausführt.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages müssen Sie Gebühren bezahlen.
Voraussetzungen
Die BA kann dem Werkvertragsverfahren nur zustimmen, wenn die Beschäftigten Angehörige der Drittstaaten sind, die im Folgenden aufgelistet werden.
Für Beschäftigte aus anderen Drittstaaten können Sie keine Zustimmung erhalten.
Damit die BA dem Werkvertragsverfahren zustimmen kann, müssen die Beschäftigten Ihres Betriebs …
- über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um den Werkvertrag zu erfüllen,
- Tätigkeiten ausführen, die ihren Qualifikationen entsprechen,
- einen gültigen Arbeitsvertrag mit Ihrem Betrieb besitzen,
- den deutschen Mindestlohn erhalten.
Für den Betrieb in Deutschland, der den Werkvertrag beauftragt, muss zutreffen:
- Der Betrieb hat keine Kurzarbeit angezeigt.
- Der Betrieb entlässt derzeit keine größere Anzahl von Beschäftigten.
In manchen Branchen und Berufen können weitere Voraussetzungen für die Beschäftigung von ausländischen Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gelten.