Leistungsbeschreibung


In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit, in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft.

Das automatisierte Abrufverfahren (AAV) gibt den zugelassenen Nutzern die Möglichkeit der Einsichtnahme in die elektronisch geführten Grundbuchdaten über das Internet. Die Einsicht kann direkt vom Arbeitsplatz aus über den PC erfolgen.

Voraussetzungen


Für die Einrichtung des Automatisierten Abrufverfahrens muss sichergestellt sein, dass das Grundbuch nur in dem Umfang eingesehen werden kann, den die §§ 12 und 12 a der Grundbuchordnung zulassen. Zudem ist erforderlich, dass die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann. Liegen diese allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vor, so ist Einsichtnehmern, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen, auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme am Automatisierten Abrufverfahren zu erteilen, sofern bei diesen auch die folgenden weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen:

  • die Angemessenheit der Form der Online-Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglichen Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit,
  • die Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung seitens des Empfängers und
  • dass seitens der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

Sind auch diese Voraussetzungen erfüllt, so ist auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zu erteilen. Die für die Erteilung der Zulassung jeweils zuständige Stelle kann bei den jeweiligen Bundesländern unter dem Punkt “Zulassung” entnommen werden. Dort befinden sich auch die für den erforderlichen Antrag auszufüllenden Vordrucke.

Bei der Genehmigung zur Teilnahme am Automatisierten Abrufverfahren ist zu unterscheiden zwischen der für die Teilnahme am uneingeschränkten und der für die Teilname am eingeschränkten Automatisierten Abrufverfahren. Die Unterscheidung wirkt sich dabei nicht auf die zur Verfügung stehende Leistung des Automatisierten Abrufverfahrens aus, sondern betrifft die Darlegung des für jede Einsicht notwendigen berechtigten Interesses. Denn anders als die Teilnehmer des uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahrens haben die Teilnehmer des eingeschränkten Abrufverfahrens immer vor der jeweiligen Recherche den Grund des berechtigten Interesses durch Auswahl einer der Gründe darzulegen. Behörden, Gerichten, Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren steht gem. § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung der Zugang zum (uneingeschränkten) automatisierten Grundbuchabrufverfahren offen. Gem. § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung i.V.m. § 82 der Grundbuchverfügung ist die Nutzung des Abrufverfahrens darüber hinaus jedoch auch für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht des Eigentümers sowie darüber hinausgehend auch für Versorgungsunternehmen zulässig. Die aus diesen Gründen Nutzungsberechtigten wie z.B. Banken und Rechtsanwälte werden zum eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren zugelassen.

Rechtsgrundlage


Grundbuchordnung, Grundbuchverfügung