Waffen - Erlaubnis für den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte auf einer Veranstaltung beantragen
Waffen - Erlaubnis für den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte auf einer Veranstaltung beantragen
Textblöcke ein-/ausklappen- Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte
- die Schießstättenerlaubnis muss einmalig vor der erstmaligen Aufstellung beantragt werden
- zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.
Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten der betreibenden Person ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.
Zuständige Stelle
Waffenbehörde
Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- die erforderliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzt und
- eine Versicherung gegen Haftpflicht und gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Aufenthaltstitel (optional)
- Sachkundenachweis
- Planungsgutachten eines nach § 27a Waffengesetz (WaffG) anerkannten Schießstandsachverständigen
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflicht- und Unfallversicherung nach § 27 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
- Betriebserlaubnis
- Zulassung für den Straßenverkehr (optional)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr berücksichtigt nicht die Kosten für die Überprüfung nach § 27a Absatz 1 des Waffengesetzes.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
ca. 6 Wochen
Rechtsgrundlage
- § 27 Absatz 1 Waffengesetz (WaffG)
- § 27a Waffengesetz (WaffG)
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)
- § Section 27 (1) of the Weapons Act (WaffG)
- § Section 27a of the Weapons Act (WaffG)
- § Section 1 (2) no. 2 Ordinance on Liability Insurance for Showmen (Showmen's Liability Ordinance - SchauHV)
- § 27 ust. 1 ustawy o broni (WaffG)
- § 27a ustawy o broni (WaffG)
- § 1 ust. 2 nr 2 rozporządzenia w sprawie ubezpieczenia od odpowiedzialności cywilnej wystawców (rozporządzenie w sprawie odpowiedzialności cywilnej wystawców - SchauHV)
- Waffenrechtsausführungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WaffRAusfLVO M-V)
- Nummer 9.1.55 der Kostenverordnung Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (IMKostVO M-V)
- Mecklenburg-Western Pomerania Weapons Law Implementation Ordinance (WaffRAusfLVO M-V)
- Number 9.1.55 of the Cost Ordinance of the Ministry of the Interior of Mecklenburg-Vorpommern (IMKostVO M-V)
- Rozporządzenie wykonawcze do ustawy o broni w Meklemburgii-Pomorzu Przednim (WaffRAusfLVO M-V)
- Numer 9.1.55 rozporządzenia w sprawie kosztów Ministerstwa Spraw Wewnętrznych Meklemburgii-Pomorza Przedniego (IMKostVO M-V)
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern