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Prostitutionsveranstaltung anzeigen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen.

Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen  durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der während der Prostitutionsveranstaltung tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Ist der Schutz nicht gewährleistet, kann die zuständige Behörde die Prostitutionsveranstaltungen untersagen.

Beachten Sie, dass zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

Wenn Sie die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen anzeigen möchten, müssen Sie:

  • eine gültige Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen vorweisen.
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Ihren Stellvertreter oder Ihre Stellvertreterin.
  • Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder die Betreiberin oder die als Stellvertretung benannte Person geleitet werden (Veranstaltungsleitung).

Zudem müssen

  • vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung ein Veranstaltungskonzept erstellt werden, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert und
  • die für die Veranstaltung vorgesehenen Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste oder mobile Anlagen die Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen gemäß § 18 bzw. 19 ProstSchG erfüllen und dürfen den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 ProstSchG nicht entgegenstehen
  • Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
  • Ggf. Kopie Stellvertretungserlaubnis
  • Betriebskonzept
  • Veranstaltungskonzept
  • Ggf. Ausweisdokument Veranstaltungsleitung
    (Hinweis: nur erforderlich, wenn die zugrundeliegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG inkl. der entsprechenden Nachweise in einem anderen Bundesland bzw. Kommune erteilt worden ist)
  • Unterlagen, die die Beschaffenheit der für die Veranstaltung genutzten Anlage und die Einhaltung der erforderlichen Mindeststandards darlegen (u.a. Grundrisszeichnung)
  • Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen,
  • Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Prostitutionsveranstaltung voraussichtlich tätig werden
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG

 

Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung nach § 5 ProstSchG

 

Grundriss

Hinweis: Grundriss des Veranstaltungsortes mit Kennzeichnung der Räume

sonstige Unterlagen

Hinweis: Die geschlossenen Vereinbarungen mit der Prostituierten beifügen.

sonstige Unterlagen

Hinweis: Nutzungsbedingungen für die Veranstaltung