Gewerbe - Stellvertretererlaubnis für das Prostitutionsgewerbe beantragen
Gewerbe - Stellvertretererlaubnis für das Prostitutionsgewerbe beantragen
Textblöcke ein-/ausklappen- Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis
- Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung ist erlaubnispflichtig.
- Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden
- zuständig: kreisfreie Städte und die Landkreise
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.
Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen.
Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber/ der Betreiberin für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet erteilt werden.
Die zur Stellvertretung benannte Person unterliegt ebenfalls der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.
Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen.
Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber/ der Betreiberin für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet erteilt werden.
Die zur Stellvertretung benannte Person unterliegt ebenfalls der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist deren Mitwirkung erforderlich.
Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte und die Landkreise
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis oder entsprechender Antragsnachweis für einen Antrag für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- Hinweis 1: Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG erfolgen.
- Hinweis 2: Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG.
- Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
- Für die Bearbeitung muss die stellvertretende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen.
- gültige Erlaubnis oder entsprechender Antragsnachweis für einen Antrag für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- Hinweis 1: Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG erfolgen.
- Hinweis 2: Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG.
- Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
- Für die Bearbeitung muss die stellvertretende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gegebenenfalls Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises des Stellvertreters
- gegebenenfalls Kopie des Aufenthaltstitels des Stellvertreters
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde über den Stellvertreter
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Stellvertreter
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Stellvertreter
- gegebenenfalls Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- gegebenenfalls Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises des Stellvertreters
- gegebenenfalls Kopie des Aufenthaltstitels des Stellvertreters
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde über den Stellvertreter
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Stellvertreter
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Stellvertreter
- gegebenenfalls Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Identifikationsdokument
gültigen Identitätsnachweises des Stellvertreters
Aufenthaltserlaubnis
ggf. Aufenthaltstitels des Stellvertreters
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
Auskunft des Insolvenzgerichtes
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor das Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsgrundlage
- § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Tarifstelle 4 der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (Prostituiertenschutzkostenverordnung- ProstKostVO M-V)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung- ProstZustLVO M-V)
- § Section 13 of the Prostitutes Protection Act (ProstSchG)
- Tariff item 4 of the cost ordinance for official acts in the enforcement of the Prostitute Protection Act (Prostitute Protection Cost Ordinance - ProstKostVO M-V)
- State ordinance for determining the competent authorities in accordance with the Prostitute Protection Act (Prostitute Protection State Ordinance - ProstZustLVO M-V)
- § 13 ustawy o ochronie prostytutek (ProstSchG)
- Taryfa poz. 4 rozporządzenia w sprawie kosztów czynności urzędowych związanych z wykonaniem ustawy o ochronie prostytutek (rozporządzenie w sprawie kosztów ochrony prostytutek - ProstKostVO M-V)
- Rozporządzenie państwowe określające właściwe organy zgodnie z ustawą o ochronie prostytutek (rozporządzenie państwowe o ochronie prostytutek - ProstZustLVO M-V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Bemerkungen
Es gibt folgende Hinweise:
Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern