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Gewerbe - Stellvertretererlaubnis für das Prostitutionsgewerbe beantragen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.

Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen.

Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber/ der Betreiberin für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet erteilt werden.

Die zur Stellvertretung benannte Person unterliegt ebenfalls der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.

Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen.

Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber/ der Betreiberin für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet erteilt werden.

Die zur Stellvertretung benannte Person unterliegt ebenfalls der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist deren Mitwirkung erforderlich.

Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.

kreisfreie Städte und die Landkreise

  • gültige Erlaubnis oder entsprechender Antragsnachweis für einen Antrag für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • Hinweis 1: Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG erfolgen.
  • Hinweis 2: Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG.
  • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
  • Für die Bearbeitung muss die stellvertretende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen.
  • gültige Erlaubnis oder entsprechender Antragsnachweis für einen Antrag für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • Hinweis 1: Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG erfolgen.
  • Hinweis 2: Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG.
  • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
  • Für die Bearbeitung muss die stellvertretende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen.
  • gegebenenfalls Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
  • Kopie eines gültigen Identitätsnachweises des Stellvertreters
  • gegebenenfalls Kopie des Aufenthaltstitels des Stellvertreters
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde über den Stellvertreter
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Stellvertreter
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Stellvertreter
  • gegebenenfalls Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • gegebenenfalls Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
  • Kopie eines gültigen Identitätsnachweises des Stellvertreters
  • gegebenenfalls Kopie des Aufenthaltstitels des Stellvertreters
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde über den Stellvertreter
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Stellvertreter
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Stellvertreter
  • gegebenenfalls Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Identifikationsdokument

gültigen Identitätsnachweises des Stellvertreters

Aufenthaltserlaubnis

ggf. Aufenthaltstitels des Stellvertreters

Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden

 

Auszug aus Gewerbezentralregister GZR

 

Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen

 

Auskunft des Insolvenzgerichtes

Gebühr: 250,00 - 750,00 EUR
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Wirtschaft/Prostituiertenschutzgesetz-(ProstSchG)/
Richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Bevor das Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Es gibt folgende Hinweise:                

Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken. 

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

24.06.2024