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Erlaubnis im Prostitutionsgewerbe anzeigen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.

Eine Erlaubnis benötigt jede Person, die

  • eine Prostitutionsstätte wie zum Beispiel ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbietet (beispielsweise als Bordell, Laufhaus, Tantrastudio),
  • ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt (beispielsweise Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot),
  • eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden (beispielsweise öffentlicher Pornodreh) oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermittelt (beispielsweise CallBoy/Call-Girl Agentur, Escortvermittlung). Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden. Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen.

  • Volljährigkeit
    • Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Persönliche Zuverlässigkeit
    • Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
  • In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume:
    • von außen nicht einsehbar sind,
    • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
    • die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können sowie
    • nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind.
  • Die Prostitutionsstätten müssen weiterhin:
    • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen,
    • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sowie
    • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände verfügen.
  • Prostitutionsfahrzeuge müssen
    • über einen ausreichend großen Innenraum und
    • eine angemessene Innenausstattung und
    • eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen,
    • eine gültige Betriebszulassung haben sowie
    • in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
    • Die Türen müssen jederzeit von innen zu öffnen sein und
    • über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein.
  • Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.

Einzelfirma (natürliche Person)

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis(zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)
Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter für das Fahrzeug (optional)

 

Auskunft des Insolvenzgerichtes

 

Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen

Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Antragsteller

Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen

ggf. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für die Firma

Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden

 

Auszug aus Gewerbezentralregister GZR

Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller und ggf. die Firma

Identifikationsdokument

 

sonstige Unterlagen

Betriebskonzept für Prostitutions- bzw. Betriebsstätte, Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsveranstaltung und/oder Prostitutionsvermittlung