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Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Altöle in der Abfallwirtschaft beantragen


Leistungsbeschreibung

  • Voraussetzung für die Verwertung von Altölen ist die Einhaltung bestimmter Grenzwerte für PCB und Gesamthalogen.
  • Betreiber einer Altölbehandlungsanlage müssen von jeder angenommenen Altölcharge eine Probe entnehmen und untersuchen lassen.
  • Untersuchungen der Altöle auf Gehalte an PCB und Gesamthalogen sind von einer notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen.
  • Grundlage für diese Notifizierung ist eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025.
  • Wollen Sie diese Untersuchungen im Auftrag des Altölbehandlers durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, sich als Untersuchungsstelle notifizieren zu lassen.
  • Dazu sind die erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag einzureichen.
  • Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.

Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Altöl. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.

Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  • Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern.
  • Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
  • Die Behörde kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern.
  • Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle bestimmt werden.
  • Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
  • Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige der Bundesländer (ReSyMeSa). 

Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:

  1. schriftliche Beantragung - Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde (evtl. Nachforderung von Unterlagen)
  2. Bescheidung
  3. öffentliche Bekanntgabe als anerkannte Stelle

Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung und führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.

Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Will die Person als eine Stelle, die nach Altölverordnung regelmäßig Altöluntersuchungen durchführt, bekannt gegeben werden, ist ein Antrag erforderlich. Es ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

  • Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung

Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen.

  • Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren bezieht.
  • Gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind möglich, wenn hieraus hervorgeht, dass vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden