Leistungsbeschreibung


Einsichtnahme durch den Schuldner

Im Vollstreckungsportal kann man im Bereich “Selbstauskunft” die Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis bis zur Löschung einsehen. Neu ist auch, dass man jetzt eine Auflistung erhält, welche Personen / Firmen / Stellen (wie z. B. Gerichtsvollzieher) die Eintragungen gesehen oder einen Listenbezug erhalten haben. Die protokollierten Einsichtnahmen durch die Personen, Firmen oder Stellen dürfen lediglich sechs Monate gespeichert werden.

Entsprechend § 57 BDSG kann ein in das Schuldnerverzeichnis eingetragener Schuldner auf Antrag Auskunft erhalten über die zu seiner Person im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden. Der Antrag auf Erteilung der Auskunft kann bei jedem Amtsgericht (in Hamburg bei dem Amtsgericht Hamburg, Zentrales Vollstreckungsgericht, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg) gestellt werden.

Der Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Personalausweises
  • Mitteilung der aktuellen Anschrift
  • Mitteilung des DR-Aktenzeichens der zugrunde liegenden Eintragung
  • Mitteilung des eintragenden Gerichtsvollziehers

Das Amtsgericht leitet den Antrag an das zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht weiter, welches über den Antrag entscheidet. Bei positiver Entscheidung des zuständigen Zentralen Vollstreckungsgerichts erhält der Schuldner per Post ein maschinell erstelltes Schreiben des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder, welches eine PIN enthält. Mit Hilfe dieser PIN kann der Schuldner sich unter www.vollstreckungsportal.de ⇒ Anmeldung Öffentlichkeit ⇒ Selbstauskunft für eingetragene Schuldner in das geschützte System einloggen und die gespeicherten Daten zu seiner Person und zu den Personen/Stellen, die die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgerufen haben, einsehen.

Weiter enthält das Schreiben des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder wichtige Informationen zur vorzeitigen Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis.

Achtung: Die Selbstauskunft, die der Schuldner mit Hilfe der PIN erhält, bezieht sich immer nur auf die im Antrag mit DR-Aktenzeichen bezeichnete Eintragung. Sofern ein Schuldner mehrfach im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss er für jede Eintragung einen gesonderten Antrag auf Erteilung der Auskunft stellen.

Einsichtnahme durch andere Personen

Eine Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über das o.a. Vollstreckungsportal. Aus datenschutzrechtlichen Gründen erhält der Suchende nur über die Personen Auskunft, welche den eingegebenen Suchkriterien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) genau entsprechen.

Eine Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jeder Person gestattet, die ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Angaben für mindestens einen der folgenden Zwecke benötigt werden:

  • zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (hierunter fallen auch Vollstreckungen für Verwaltungsverfahren),
  • zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei einer Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit,
  • zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen (z.B. Anfragen von Sozialleistungsträgern bei Gewährung von Wohngeld, Arbeitsagenturen bei Gewährung von Insolvenzgeld u.ä.),
  • zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile, die daraus entstehen, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B. ein Vermieter möchte sich über die Kreditwürdigkeit des möglichen Mieters informieren,
  • zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung,
  • zur Auskunft über die eine Person selbst betreffende Eintragungen. 

Eine Einsicht kann nur registrierten Nutzern gewährt werden. Die Einsichtnahme ins Schuldnerverzeichnis ist gebührenpflichtig. Auch bei der Einholung einer Negativauskunft werden Gebühren erhoben. Bei missbräuchlicher Nutzung des Vollstreckungsportals kann der Nutzer bis zu fünf Jahre oder ganz von der Nutzung des Vollstreckungsportals ausgeschlossen werden. Eine missbräuchliche Nutzung des Vollstreckungsportals liegt vor, wenn keine Einsichtsberechtigung gemäß §§ 5 SchuFV, 882 f ZPO besteht.

Verfahrensablauf


Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder (www.vollstreckungsportal.de):

  • Registrieren Sie sich online und legen Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Einsicht dar.
  • Nach Erhalt der Zugangsdaten können Sie die Abfrage starten (kostenpflichtig).
  • Geben Sie mindestens die folgenden Suchkriterien an:
  • Name und Vorname oder die Firma des Schuldners und
  • der Sitz des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts oder der Wohnsitz oder das Geburtsdatum des Schuldners oder der Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat.

Voraussetzungen


Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen Sie nur für den von Ihnen angegebenen Zweck verwenden. Auskunft kann erteilt werden:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
  • für Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung
  • wenn Sie Auskunft über etwaige Sie selbst betreffende Eintragungen erhalten möchten

Welche Gebühren fallen an?


Der Abruf von Schuldnerdaten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig. Es entstehen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren.

Welche Fristen muss ich beachten?


Einträge in das Schuldnerverzeichnis werden von Amts wegen nach 3 Jahren gelöscht. Die Löschung kann auch vorzeitig erfolgen, wenn der Eintragungsgrund nicht mehr besteht.

Was sollte ich noch wissen?


Die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung werden nach dem 01.01.2013 für eine Übergangszeit weiter fortgeführt. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung erfolgt nicht.

Eintragungen nach altem Recht können Sie über das jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ermitteln