Leistungsbeschreibung


Wenn Sie wissen möchten, welche Informationen über Sie beim Nationalen Waffenregister gespeichert sind, können Sie eine Auskunft beantragen.
Im Nationalen Waffenregister werden die Daten gespeichert, die den erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen und Munition betreffen.
Wenn Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis oder eine Waffe besitzen, dürfen Sie Auskunft darüber verlangen, welche Daten von Ihnen im Register gespeichert sind. Hierfür müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Bundesverwaltungsamt stellen.
Im Nationalen Waffenregister werden nur die Daten erfasst, die den erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen und Munition betreffen:

  • Daten der zuständigen Waffenbehörde (zum Beispiel Name, Anschrift),
  • Daten zur Person (natürliche und juristische Person so¬wie Personenvereinigungen, zum Beispiel Name, Anschrift, Geburtsdatum/-ort, Staatsangehörigkeit),
  • Daten zur Erlaubnis (zum Beispiel Erlaubnistyp) und
  • Daten zur Waffe (zum Beispiel Hersteller, Modell, Waffenkategorie und Kaliberbezeichnung).

Verfahrensablauf


Eine Auskunft aus dem Nationalen Waffenregister müssen Sie schriftlich beantragen.

  • Nutzen Sie hierfür das entsprechende Antragsformular, füllen Sie es aus und senden Sie es per Post an Bundesverwaltungsamt.
  • Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihren vollständig ausgefüllten Antrag unter Vorlage Ihres gültigen Ausweisdokumentes persönlich beim Bundesverwaltungsamt in Köln einreichen.
  • Die Registerbehörde prüft Ihren Antrag. Wenn der Antrag den formalen Anforderungen genügt, setzt sie sich mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung. Wenn die Waffenbehörde keine Einwände einlegt, wird Ihnen die Auskunft per Briefpost zugestellt.

Voraussetzungen


Sie besitzen eine waffenrechtliche Erlaubnis und/oder eine oder mehrere Waffen

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • beglaubigte Unterschrift auf dem Antragsformular oder
  • beglaubigten Kopie des gültigen Personalausweises oder
  • (bei persönlicher Vorstellung:) gültiger Personalausweis

Rechtsgrundlage


§ 19 Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)