Steuer - Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Steuer - Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Bescheinigungen in Steuersachen können für zahlreiche, insbesondere gewerbliche Anlässe erforderlich sein. Die nachzuweisenden Angaben zu Ihren steuerlichen Verhältnissen dienen vor allem als Zuverlässigkeitserklärung, d.h. als Nachweis, dass Sie regelmäßig Ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen
Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) dient als Nachweis gegenüber Behörden, dass keine Steuerrückstände gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin bestehen. Der Wohnsitz des Antragstellers oder der Firmenstandort muss daher Schwerin sein.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Welche Gebühren fallen an?
Es entstehen Gebühren in Höhe von 15,00 € je Bescheinigung.
Rechtsgrundlage
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 1 Nr. 4.