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Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) melden (Erklärung abgeben)


Leistungsbeschreibung

Die Übernachtungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Landeshauptstadt Schwerin auf die entgeltliche Übernachtung in den in der Landeshauptstadt Schwerin gelegenen Beherbergungsbetrieben erhoben wird.
Die Übernachtungssteuer beträgt 5 % des von dem Gast für die Übernachtung erhobenen Entgelts – abzüglich der Umsatzsteuer und abzüglich ggf. etwaiger Vermittlungsentgelte.

Die Landeshauptstadt Schwerin erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer. Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnlichen Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt zu vorübergehenden Zwecken angeboten werden. Campingplätze und Wohnmobilplätze sind Beherbergungsbetriebe, sofern besondere Sanitärräume eigens für diese Übernachtungsgäste angeboten werden.
Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin.
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist, wer eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin gegen Entgelt bereitstellt (Betreiberin oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes).

Ausnahmen

Steuerbefreit sind:

  1. Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren, einschließlich der sie begleitenden Gruppenleiter.
  2. Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen allgemeinbildender Schulen und beruflichen Schulen (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern), einschließlich der sie begleitenden Gruppenleiter.
  3. Übernachtungen in Kliniken, Krankenhäusern, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Frauenhäusern und in vergleichbaren Einrichtungen.
  4. Zusammenhängende Übernachtungen eines Gastes in einem Beherbergungsbetrieb, die eine Gesamtdauer von drei Monaten übersteigen, unterliegen nicht der Besteuerung.

 

Jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuer wird daraufhin durch einen Steuerbescheid für das abgelaufene Kalendervierteljahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt.

Die Übernachtungssteuer beträgt 5 % des vom Gast erhobenen Entgeltes, abzüglich der Umsatzsteuer und abzgl. etwaiger Vermittlungsentgelte.

Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

  • 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V)

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin in der jeweils gültigen Fassung