Für bis zum 30. April 2025 vereinbarte Übernachtungen ist der Steuersatz in Höhe von 5 % anzuwenden. Für Übernachtungen, die ab dem 1. Mai 2025 vereinbart werden, beträgt der Steuersatz 7 % der Bemessungsgrundlage.
Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) melden (Erklärung abgeben)
Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) melden (Erklärung abgeben)
Textblöcke ein-/ausklappenEine Gemeinde kann eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erheben.
Leistungsbeschreibung
Eine Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben als örtliche Aufwandsteuer erheben.
Die Übernachtungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Landeshauptstadt Schwerin auf die entgeltliche Übernachtung in den in der Landeshauptstadt Schwerin gelegenen Beherbergungsbetrieben erhoben wird.
Für bis zum 30. April 2025 vereinbarte Übernachtungen ist der Steuersatz in Höhe von 5 % anzuwenden. Für Übernachtungen, die ab dem 1. Mai 2025 vereinbart werden, beträgt der Steuersatz 7 % der Bemessungsgrundlage.
Die Landeshauptstadt Schwerin erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer. Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnlichen Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt zu vorübergehenden Zwecken angeboten werden. Campingplätze und Wohnmobilplätze sind Beherbergungsbetriebe, sofern besondere Sanitärräume eigens für diese Übernachtungsgäste angeboten werden.
Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin.
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist, wer eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin gegen Entgelt bereitstellt (Betreiberin oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes).
Ausnahmen
Steuerbefreit sind:
- Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren, einschließlich der sie begleitenden Gruppenleiter.
- Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen allgemeinbildender Schulen und beruflichen Schulen (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern), einschließlich der sie begleitenden Gruppenleiter.
- Übernachtungen in Kliniken, Krankenhäusern, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Frauenhäusern und in vergleichbaren Einrichtungen.
- Zusammenhängende Übernachtungen eines Gastes in einem Beherbergungsbetrieb, die eine Gesamtdauer von drei Monaten übersteigen, unterliegen nicht der Besteuerung.
Verfahrensablauf
Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuer wird daraufhin durch einen Steuerbescheid für das abgelaufene Kalendervierteljahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt.
An wen muss ich mich wenden?
Ihre zuständige Gemeinde
Zuständige Stelle
Ihre zuständige Gemeinde
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fristen für die Fälligkeit der Übernachtungssteuer sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Rechtsgrundlage
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin in der jeweils gültigen Fassung
Rechtsbehelf
Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides zur Übernachtungssteuer steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.