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Baumfällgenehmigung beantragen


  • Verbot der Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
  • Baum durch Kommune geschützt
  •  Baumfäll- / rückschnittgenehmigung notwendig
  • Zuständigkeit: Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung

Leistungsbeschreibung

Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.

Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Spezielle Hinweise

Baumfällungen auf städtischem (nicht privatem) Grund:

Zuständig für Baumfällungen auf städtischem Grund ist SDS – Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin , Ansprechpartnerin ist Frau Bade (+49 385 644-3557, silke.bade@sds-schwerin.de)

  • Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Nach Antragstellung erfolgt gegebenenfalls eine vor Ort Besichtigung.
  • Sie erhalten in der Regel anschließend eine Ausnahmegenehmigung.

Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung

  • Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
  • Der Baum oder das Gehölz ist durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützt.

Spezielle Hinweise

Bei Baumfällgenehmigungen auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Schwerin richtet sich die Höhe der Gebühren nach der städtischen Verwaltungsgebührensatzung (vgl. Tarifstelle 2.8): je Fällantrag eine Grundgebühr von 40,00 Euro zzgl. 15,00 Euro je Baum. Für ablehnende Bescheide beträgt die Gebühr 70% der Gebühr, die für einen stattgebenden Bescheid zu erheben wäre.

Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.

Kommunales Satzungsrecht: Die rechtlichen Regelungen sind je Kommune unterschiedlich.

Spezielle Hinweise

  • Widerspruch

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: abhängig von der jeweiligen Kommune
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen notwendig: Nein