Waffen - Anzeige über verantwortliche Aufsichtspersonen eines Schießstandes gemäß § 10 Absatz 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
Waffen - Anzeige über verantwortliche Aufsichtspersonen eines Schießstandes gemäß § 10 Absatz 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Betreiber von Schießständen sind verpflichtet, die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu benennen und anzuzeigen. Diese Anzeige dient der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs des Schießstandes.