Leistungsbeschreibung


Petitionen sind Eingaben, mit denen Vorschläge, Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden, die im Zusammenhang mit dem Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, stehen oder Vorschläge zur Gesetzgebung enthalten. 

Mit einer Petition können Sie behördliche Entscheidungen in Mecklenburg-Vorpommern oder landesgesetzliche Regeln überprüfen lassen, Sie können aber auch Vorschläge zur Gesetzgebung unterbreiten oder auf Missstände hinweisen. Die Einzelinitiative ist uns dabei genauso willkommen wie die Eingabe vieler hundert Menschen.

Verfahrensablauf


Sobald eine Petition im Petitionsausschuss eingegangen ist, wird eine entsprechende Petitionsakte angelegt. Der Petitionsaus­schuss holt anschließend vom zuständigen Ministerium eine Stellungnahme zum Anliegen ein. Dazu ist es in der Regel notwendig, die eingereichten Unterlagen an die zustän­digen Stellen weiterzuleiten. Über die eingegangenen Stellungnahmen der Ministerien sowie der nachgeordneten Behörden werden die Petenten informiert. Zudem erhalten sie die Möglichkeit, auf den Inhalt der Stellungnahmen zu erwidern. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen sowie der gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen wird die Petitionsakte an die Abgeordneten, die dies vorher erklärt haben, zur Prüfung übergeben. Nach Abschluss der Prüfung wird den übrigen Ausschussmitgliedern das Prüfungsergebnis mitgeteilt. Der Petitionsausschuss entscheidet sodann über das weitere Verfahren. Im Falle der abschließenden Erledigung legt der Petitionsausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung sowie einen Bericht zur Entschei­dung vor. Über die Erledigung der Petition werden die Petenten sodann von der Vorsitzenden des Petitionsausschusses unterrichtet.

Voraussetzungen


Jede Bürgerin, jeder Bürger, auch jedes Kind hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz sagt hierzu:

„Das Petitionsrecht nach Artikel 10 der Landesverfassung steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu. Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Eingabenrechts nicht erforderlich; es genügt, dass die Person in der Lage ist, ihr Anliegen verständlich zu äußern.“