Familienpflegezeitrechner
Familienpflegezeitrechner
Leistungsbeschreibung
Die Familienpflegezeit unterstützt Angehörige bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Der Familienpflegezeitrechner ist eine Berechnungshilfe, um Ihnen eine erste, auf ihre persönliche Lebens- und Einkommenssituation abgestimmte, Orientierung zu geben.
Das zinslose Darlehen kann für die Zeit einer Freistellung nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz beantragt werden. Prüfen Sie deshalb zunächst, ob Sie die Voraussetzungen für Pflegezeit und Familienpflegezeit erfüllen.
Wenn Sie sich zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz von der Berufstätigkeit freistellen lassen, können Sie für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beantragen (§ 3 Familienpflegezeitgesetz). Sie erhalten das Darlehen in monatlichen Raten. Nach Ende der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit müssen Sie das Darlehen in möglichst gleichbleibenden Raten wieder zurückzahlen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um das zinslose Darlehen zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Schriftliche Vereinbarung zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen über die vollständige oder teilweise Freistellung nach dem Pflegezeit- beziehungsweise Familienpflegezeitgesetz.
- In dieser schriftlichen Vereinbarung müssen Sie
- Beginn und Ende der Freistellung
- die arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung und
- die arbeitsvertraglichen Wochenstunden während der Freistellung festhalten.
- Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung.
- Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen. Diese können Sie über die Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen.
- Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung des Angehörigen vorlegen.
Was sollte ich noch wissen?
Berechnung des Darlehens
Das Darlehen beträgt in der Regel die Hälfte des Unterschieds zwischen
- Ihrem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor der Freistellung und
- Ihrem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt während der Freistellung.
Die monatliche Darlehensrate ist in den Fällen der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden nach dem Familienpflegzeitgesetz zu gewähren ist.
Es besteht keine Verpflichtung, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen. Allerdings gibt es eine Untergrenze von 50 Euro monatlich (vgl. § 3 Absatz 5 Pflegezeitgesetz).
Hinweise / Besonderheiten
Grundsätzlich müssen Sie das zinslose Darlehen zurückzahlen.
Das Gesetz enthält für besonderen Ausnahmefälle verschiedene Härtefallregelungen. Wenn bei Ihnen eine sogenannte besondere Härte vorliegt, können Sie beim BAFzA einen Antrag auf Stundung stellen und so die Fälligkeit hinausschieben. Das BAFzA prüft dann, ob die einzelnen Voraussetzungen einer Stundung vorliegen und das Darlehen gestundet werden kann. Bitte beachten Sie: ohne Antrag kann keine Stundung des Darlehens erfolgen.
Als besondere Härte gelten insbesondere folgende Fälle:
- Sie beziehen Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs.
- Sie beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs.
- Sie beziehen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs.
- Sie sind seit mehr als 180 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig.
Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn Sie sich wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden. Das trifft auch zu, wenn zu erwarten ist, dass Sie durch die Rückzahlung des Darlehens in der vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten geraten würden.
Darüber hinaus gibt es unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses in Verbindung mit einer Stundung der restlichen Darlehensschuld. Hierfür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben die Gesamtdauer der Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz (24 Monate) ausgeschöpft.
- Die Pflegebedürftigkeit derselben oder desselben nahen Angehörigen besteht fort.
- Sie führen die Pflege in häuslicher Umgebung fort.
- Sie sind weiter von der Arbeitsleistung freigestellt.
- Bei Ihnen liegt eine besondere Härte vor (siehe oben).
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, dann können Sie beantragen, dass die fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel erlassen werden. Das BAFzA prüft nach Ihrem Antrag, ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen.
Wenn die Darlehensschuld noch nicht fällig ist, erlischt die Darlehensschuld in folgenden Fällen:
- Wenn Sie Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs erhalten.
- Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchsununterbrochen seit mindestens zwei Jahren nach Ende der Freistellung beziehen.
- Im Falle Ihres Todes.