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Offline - Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Nachtarbeit mit ruhestörenden Lärm beantragen


  • Ausnahmegenehmigung für Geräte- und Maschinenlärmschutz beantragen
  • Geräte und Maschinen dürfen in
    • reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
    • Kleinsiedlungsgebieten,
    • Sondergebieten, die der Erholung dienen,
    • Kur- und Klinikgebieten sowie
    • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
  • im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden.
  • Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen.
  • Zuständigkeit: untere Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte, amtsfreien Gemeinden
  • Die Zuständigkeit richtet sich nach den Geräten bzw. Maschinen gemäß Anhang der 32. BImSchV.

Leistungsbeschreibung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen im Freien. Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.

So dürfen Geräte und Maschinen in

  • reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
  • Kleinsiedlungsgebieten,
  • Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  • Kur- und Klinikgebieten sowie
  • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.

Das gilt auch für motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer und ähnliche Geräte.

Spezielle Regelungen bestehen für

  • Freischneider,
  • Grastrimmer und Graskantenschneider,
  • Laubbläser sowie Laubsammler,

die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen.

Diese dürfen auch in der Zeit zwischen

  • 07:00 Uhr und 09:00 Uhr,
  • 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie
  • 17:00 Uhr und 20:00 Uhr

nicht betrieben werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen.

Wer laute Geräte und Maschinen einsetzt, um Gefährdungen bei Unwetter oder Schneefall oder sonstige Gefahren für Mensch, Umwelt oder Sachgüter abzuwenden, benötigt keine Ausnahmegenehmigung.
Für nächtliche Arbeiten in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, wenn keines der oben genannten Gebiete unmittelbar von den Bauarbeiten betroffen ist.

Eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich auch nicht erforderlich bei Baustellen an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung z. B. Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) und Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes.

Lärmintensive, zu Nachbarschaftsbelästigungen führende gewerbliche Bauarbeiten sind in der Nachtzeit von 20 bis 07 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig. In technologisch begründeten, nicht vermeidbaren Ausnahmefällen oder im öffentlichen Interesse kann jedoch eine Ausnahme­genehmigung erteilt werden. Bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung sind die folgenden Verfahrenshinweise zu beachten.

Ausnahmegründe:

Wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder es keine andere technische Möglichkeit gibt, z.B. bei:

  • der Versorgungssicherheit mit Gas, Wasser, Elektrizität, Wärme/Fernwärme;
  • einer ungestörten Aufrechterhaltung des öffentlichen Schienenverkehrs;
  • der Leichtigkeit und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs;
  • einer bestimmten Art der Baudurchführung (z.B. bei umfangreichen Gleitschalungsarbeiten).

In solchen Fällen sind rechtzeitig entsprechende Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des ruhestörenden Lärms zu stellen.

Der Antrag bei der Gemeinde kann formlos erfolgen. Es soll dabei angegeben werden, warum eine Abweichung von den vorgegebenen Zeiten erforderlich ist.

Der Antrag ist bei der jeweils für das Gerät bzw. die Maschine zuständigen Behörde gemäß § 4, § 5 oder § 6 der Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu stellen.

Landeshauptstadt Schwerin

Fachgruppe Klimamanagement und Immissionsschutz

Am Packhof 2- 6, 19053 Schwerin

Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie Amtsvorsteher und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden als untere Immissionsschutzbehörden

  • Arbeiten können aus nachvollziehbaren Gründen nicht während der zulässigen Zeiten durchgeführt werden.
  • Arbeiten sind im öffentlichen Interesse.

  • formloser Antrag zur Ausnahme mit den für die Anlage maßgeblichen Daten

Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bedürfen der Schriftform (sind darüber hinaus jedoch nicht an eine Form gebunden) und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers.
  • Zeitraum (Datum, Uhrzeit/en) für den die Ausnahme beantragt wird.
  • Detaillierte Beschreibung des gewählten Bauverfahrens und Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Baumaßnahme bzw. Begründung für spezifische bautechnische oder sonstige Notwendigkeiten für die Durchführung von Arbeiten mit ruhestörendem Lärm zur Nachtzeit.
  • Vorlage eines Bauablaufplanes.
  • Ort der Baudurchführung (Lageplan mit Kennzeichnung der Baustelle und besonders sensibler Bereiche).
  • Art und Anzahl der zum Einsatz kommenden Baumaschinen und Geräte.
  • Benennung eines Ansprechpartners des Bauherrn und der ausführenden Firma mit Adresse und (Mobil-) Telefonnummer.

Verwaltungsgebühr: 100,00 EUR - 2250,00 EUR

Es gibt keine gesetzliche Frist. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig (mindestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme, bei umfangreichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vor Beginn) eingereicht werden.

Widerspruchsfrist: 4 WOCHE
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 JAHR

  • Widerspruch

Ausnahmegenehmigungen können in der Regel nur erteilt werden, wenn alle nach dem Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung und Lärmabschirmung möglichen technischen und betrieblichen Maßnahmen auf der Baustelle, sowie an den Maschinen und Geräten getroffen werden.