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Waffen - Anzeige der Überlassung einer Waffe


  • Entgegennahme der Anzeige des Bürgers zur Überlassung von Waffen oder Munition an Personen in Deutschland
  • Das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
  • Keine Anzeige erforderlich, wenn
    • wesentliche Waffenteile zur Verschönerung oder ähnlichen Arbeiten überlassen werden und dann wieder an den Besitzer übergeben werden,
    • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs-/Arbeitsverhältnisses überlassen werden,
    • Waffen und/oder Munition zum Schießen auf Schießstätten überlassen werden.
  • Voraussetzung: Waffenbesitzkarte (WBK)
  • zuständig: Waffenbehörde

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.

Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

  • wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
  • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
  • Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.

Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Anzeige zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Waffenbehörde

Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte (WBK)
  • gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 2 WOCHE