Leistungsbeschreibung


Der Bauherr kann im Laufe des bauaufsichtlichen Verfahrens wechseln, z. B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks, durch Bestellung eines Erbbaurechtes, eines Nießbrauchs- oder Pachtrechtes am Grundstück.

Damit die Bauaufsichtsbehörde weiß, an wen sie die Baugenehmigung zuzustellen oder ihre Anordnungen zu richten hat, verpflichtet das Gesetz den neuen Bauherrn, den Bauherrenwechsel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Mit dieser Erklärung übernimmt der neue Bauherr die öffentlich-rechtliche Verantwortung. Die Verpflichtung, alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen für das Vorhaben zu erfüllen, geht auf den neuen Bauherrn über..

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter/in Frau Jana Greve